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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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809
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§ 88. Uebertragung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 809

waltet aber namentlich bei den Aufführungsrechten 18 .

Die Substanz des Urheberrechtes bleibt stets beim Urheberzurück. Sobald daher ein von ihm veräufsertes Recht erlischt,wachsen die weggegebenen urheberrechtlichen Befugnisse dem Ur-heber von selbst wiederum zu 19 . Niemals werden, so lange das Ur-heberrecht überhaupt besteht, die von ihm abgesplitterten Bestand-teile Gemeingut 20 . Vielmehr bewährt sich durch die ihm innewohnendeKraft der Konsolidation das Urheberrecht fort und fort als ein inseinem Kerne an der Person des Urhebers haftendes einheitlichesGanze. Auch der Ausübung nach aber bleibt natürlich das Urheber-recht insoweit, als es nicht übertragen ist, beim Urheber zurück.Für jeden Inhaber von übertragenem Urheberrecht ist das zurück-behaltene Urheberrecht in gleicher Weise fremdes Recht, wie fürjeden Dritten. Nimmt er daher urheberrechtliche Handlungen vor,zu denen ihn sein abgeleitetes Recht nicht befugt, so begeht er einenEingriff in fremdes Urheberrecht 21 . Ob und inwieweit in seinem Ver-gehen. Hiervon ist beim Verlagsvertrage zu handeln). Umgekehrt ist die Er-mächtigung zu einer Uebersetzung, einer Bearbeitung, einer Nachbildung u. s. w.im Zweifel höchstpersönlich zu verstehen. Wird aber z. B. die Befugnifs zu einerphotographischen oder gewerblichen Nachbildung dem Inhaber eines Gewerbe-betriebes eingeräumt, so ist anzunehmen, dafs diese Befugnifs mit dem Gewerbe-betriebe veräufsert und vererbt werden kann.

18 Vgl. Nissen, Z. f. II.R. XVIII 346 ff., Wächter, Autorr. S. 320 ff,Daude S. 91 ff., Schuster S. 237ff., Scheele S. 136ff. u. über die deut. Theater-praxis R.O.H.II. XII 339 ff. Als Regel ist anzusehen, dafs das Aufführungsrechteinem Theaterdirektor oder sonstigen Unternehmer von Aufführungen nicht fürseine Person, sondern für die von ihm geleitete Anstalt übertragen ist, so dafses einerseits bei einem Wechsel der Direktion auf den neuen Leiter übergeht,andrerseits von dem ersten Erwerber nicht auf einer anderen Bühne ausgeübtwerden kann. (Ueber die entgegengesetzte Praxis in Oesterreich vgl. SchusterS. 238). Auch ein ausschliefsliclies Aufführungsrecht kann als unveräufserlichesRecht gemeint sein, wird aber im Zweifel dahin ausgelegt werden müssen, dafs esin seinem Bereiche zur Ertlieilung des Aufführungsrechtes an Andere ermächtigt-Der Urheber kann auch das Recht, Aufführungsrechte zu gewähren, als ein be-sonderes ausschliefsliches Recht auf einen Anderen (z. B. einen Theaterageuten odereinen Verleger) übertragen.

19 Der Oesterr. Entw. II § 20 will dem Urheber, der sein Werk einemAnderen zur Herausgabe oder öffentlichen Aufführung überlassen hat, ein unverzicht-bares Rückfallsrecht an seiner Verfügungsmacht für den Fall gewähren, dafs dieHerausgabe oder Aufführung ohne seinen Willen und sein Verschulden drei Jahrelang unterbleibt.

20 Auch nicht, wenn ein Verlagsrecht oder ein vererbliches Aufführungsrechtnach R.Ges. I § 17 u. II § 15 als erbloses Gut erlischt; vgl. unten § 90 Anm. 23.

21 Nach R.Ges. I § 5 litt, c u. d u. II § 5 Z. 4 u. 5 begeht der VerlegerNachdruck oderverbotene Nachbildung, wenn er das Werk vertragswidrig neu