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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

gekehrt entbehrt das vom Urheber übertragene Recht der öffentlichenAufführung im Zweifel der Ausschliefslichkeit, ohne dafs es unzulässigwäre, durch besondere Vereinbarung ein ausschliefsliches Aufführungs-recht zu begründen S. * * * * * * * * 14 . Aehnlic-h verhält es sich mit dem Uebersetz-ungsrechte 15 * und mit den einzelnen Gattungen der künstlerischenNachbildungsrechte ls . Im Allgemeinen wird bei der entgeltlichenUeberlassung von Urheberrecht die Uebertragung eines absolutenRechtes anzunehmen sein, wenn ohne Ausschliefslichkeit das einge-räumte Recht nicht den entsprechenden Werth hätte. Dagegen istdie unentgeltliche Gestattung einzelner urheberrechtlicher Handlungenregelmäfsig als Begründung eines blos relativen Rechtes aufzufassen.

Uebertragenes Urheberrecht ist weiterer Uebertragung ansich zugänglich. Doch kann jedes aus dem Urheberrechte abgeleiteteRecht so gut als höchstpersönliches wie als übertragbares Recht be-gründet und im letzteren Falle an beliebige Schranken der Veräufse-rung und der Vererbung gebunden werden. Mangels ausdrücklicherAbrede mufs auch in dieser Hinsicht bei der Auslegung des Partei-willens die Verkehrssitte zu Rathe gezogen werden. Im Allgemeinenwird bei ausschließlichen Rechten eher für, bei relativen Rechtengegen Uebertragbarkeit zu vermuthen sein 17 . Eine Fülle von Zweifeln

S. 107 fF., Kollier, Autorr. S. 284 ff., Osterrieth S. 103ff., Voigtländer S. 53. Das Verlagsrecht ist ein durchaus eigenartiges Recht, indem es einerseits ineigenthümlicher und zwar mannichfach verschiedener Weise beschränkt, andrerseitsmit Pflichten durchmischt zu sein pflegt. Es ist daher in seiner regelmäfsigen

Gestalt dinglich-persönlich. Köhler S. 291 vergleicht es insoweit zutreffend mit

dem vassalitischen Rechte. Hierauf ist beim Verlagsvertrage zurückzukommen.

Ein ausschliefsliches Aufführungsrecht kommt namentlich in der Be-

schränkung auf einen Ort oder für einen bestimmten Zeitraum, aber auch unbe-

schränkt vor; vgl. Wächter, Autorr. S. 321 Anm. 17, Schuster S. 236 ff.

15 Aus der blofsen Gestattung einer Uebersetzung folgt nicht, dafs der Ur-heber sich des Rechtes begeben habe, auch andere Uebersetzungen zu autorisiren.

Das Gegentheil kann aber nicht nur ausdrücklich bedungen werden, sondern fürUebersetzungen in dieselbe Sprache auch aus den Umständen als bedungen erhellen,

16 Wer se ; n Kunstwerk zu kopiren, zu stechen, zu photographiren, an einemgewerblichen Erzeugnisse nachzubilden erlaubt, ist im Zweifel nicht gehindert,Anderen die gleiche Erlaubnifs zu geben. Ein Verlagsrecht ist auch hier im Zweifelausschliefslich; doch beschränkt sich die Ausschliefslichkeit des Kunstverlagsrechtes

regelmäfsig auf eine bestimmte Art der Nachbildung, so dafs z. B. der Künstler,der sich des photographischen Verlages entäufsert hat, Kopien, Kupferstiche, kunst-

gewerbliche Nachbildungen u. s. w. Anderen gestatten kann.

17 Das Verlagsrecht ist im Zweifel veräufserlich und vererblich; EndemannS. 13 ff., Wächter, Autorr. S. 110, Urheberr. S. 89, Scheele S. 22 ff., R.Ger.

in Str.S. XVII Nr. 69; a. M. Köhler S. 283ff. u. Schuster S. 209. (Eine andereFrage ist, inwieweit die Pflichten des Verlegers aus dem Verlagsvertrage über-