§ 88 . Uebertragung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 807
durch beliebige Mafsbestimmungen, wie z. B. durch Festsetzung derZahl der Vervielfältigungs- oder Nachbildungsexemplare, beschränktwerden. Ebenso ist eine zeitliche oder räumliche Begrenzung derübertragenen Befugnisse möglich. Fehlt es an einer ausdrücklichenAbrede, so mufs der Vertragsinhalt durch Willensauslegung ermitteltwerden, bei der vor Allem die Verkehrssitte zu befragen ist 9 .
Das aus dem Urheberrechte abgeleitete Recht kann als absolutesoder relatives Recht gestaltet sein. Ein absolutes Recht geht über,wenn urheberrechtliche Befugnisse mit dem Merkmale der Ausschliefs-lichkeit übertragen werden. Dagegen wird nur ein relatives Rechtbegründet, wenn die Ermächtigung zur Vornahme einer dem Ur-heber vorbehaltenen Handlung ohne Ausschliefsungsbefugnifs ertheiltwird 10 . Insoweit der Gegenstand des Urheberrechtes als unkörperlicheSache erscheint und somit die Kategorien des Vermögensrechtes an-wendbar sind, verhalten sich die aus dem Urheberrechte abgeleitetenabsoluten Rechte zum Urheberrechte wie die begrenzten dinglichenRechte zum Eigenthum * 11 , während die entsprechenden relativenRechte den sachenrechtliehen Inhalt des Urheberrechtes ungeschmälertlassen und nur aus seinem personenrechtlichen Inhalte den Stoff zueigenartigen persönlichen Befugnissen schöpfen 12 . Ob und inwieweiteine urheberrechtliche Uebertragung absolut oder relativ wirkt,hängt vom Parteiwillen ab und ist daher in Ermangelung aus-drücklicher Abrede durch Willensauslegung zu ermitteln. Zu den imZweifel absoluten Rechten gehört namentlich das Verlagsrecht, indemdas durch den eigentlichen Verlagsvertrag übertragene Vervielfältigungs-und Verbreitungsrecht innerhalb der ihm gezogenen Grenzen mangelsanderer Vereinbarung dem Verleger ausschliefslich gebührt 13 . Um-
9 Subsidiäre gesetzliche Regeln bestehen hier zum Theil beim Verlagsvertrage.
10 Manche sehen hierin überhaupt keine Uebertragung von Urheberrecht; soWächter, Autorr. S. 116, Urheberr. S. 90. Dies wäre richtig, wenn das Urheber-recht ein Eigenthum oder ein anderes Sachenrecht wäre. Da es aber ein Persön-lichkeitsrecht ist, liegt in jeder Einräumung einer Verfügungsmacht über das ge-währleistete Persönlichkeitsgut auch eine partielle Uebertragung.
11 Demgemäfs kann zwar nicht an dem Urheberrechte als Ganzem, wohl aberan seinem Gegenstände insoweit, als er Vermögensobjekt ist, auch ein Niefsbrauchbestellt werden; Köhler, Autorr. S. 279 ff., Osterrieth S. 95. Ebenso einPfandrecht; Endemann S. 10, Ivohler S. 283 ff., Osterrieth S. 95; a. M.Wächter, Autorr. S. 110.
12 Unrichtig will Köhler S. 296 ff. auch ein blofses „Lizenzrecht“ als „jusin re immateriali“, wennschon als nur persönliches Gebrauchsrecht ohne Aus-schliefslichkeit, lconstruiren.
13 Vgl. Klostermann, Geist. Eigth. S. 293ff, Urheberr. S. 145ff, b. Ende-mann III 717 u. 725ff, Wächter, Verlagsr. S. 241ff., Autorr. S. 117ff., Urheberr.