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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
schweigende Willenserklärung genügt. Eine solche liegt aber nochnicht in der Uebertragung des Eigenthums an der Handschrift einesSchriftwerkes oder Tonwerkes 4 oder an dem Originale eines Kunst-werkes 5 6 .
Den Gegenstand der Uebertragung kann nicht nur ein schonbegründetes, sondern auch ein erst durch Herstellung eines Werkeszu begründendes Urheberrecht bilden°. Als unverbindlich wirdjedoch wegen unzulässiger Selbstbeschränkung der Persönlichkeitregelmäfsig ein Vertrag zu behandeln sein, durch den Jemand imVoraus die Urheberrechte an allen seinen künftigen Werken oder einerganzen Gattung derselben abtritt 7 .
Die Veräufserung kann den ganzen Inhalt des Urheberrechteseinschliefslich der Verfügung über den inneren Bestand des Geistes-werkes umfassen 8 . Gewöhnlich aber bezieht sie sich nur auf einenTheilinhalt. Der Urheber kann an seinem Werke verschiedenenPersonen ungleichartige Befugnifsinbegriffe übertragen, indem er z. B.an einem Drama das Vervielfältigungsrecht, das Uebersetzungsrechtund das Aufführungsrecht oder an einem Kunstwerke das Recht derNachbildung durch Kupferstich, das Recht der Vervielfältigung durchPhotographie und das Recht der kunstgewerblichen Verwendung ge-trennt veräufsert. Er kann aber auch mehreren Personen gleichartigeBefugnisse einräumen. Der Umfang des übertragenen Rechtes kann
4 Vgl. oben § 86 Anm 59. Doch können die begleitenden Umstände dieEinsendung eines Manuskriptes und insbesondere dessen Verkauf zu einer Ueber-tragung von Urheberrecht durch konkludente Handlung stempeln; vgl. Wächter,Autorr. S. 117 ff. Der Oesterr. Entw. II § 17 will bei unentgeltlicher Ueherlassuuggegen, bei entgeltlicher für Urheberrechtsübertragung vermuthen. — Ueber Preis-schriften vgl. Wächter a. a. 0. S. 119.
8 R.Ges. II § 8 Abs. 1; ebenso schon Bayr. Ges, Art. 85; vgl. Schweiz. Ges.Art. 5, Oesterr. Entw. II § 18 Abs. 1. Anders vielfach das ältere Recht. DasOesterr. Pat. § 11 läfst mangels anderer Abrede das Vervielfältigungsrecht über-gehen. Das Preufs. Ges. von 1837 § 28 liefs das Urheberrecht erlöschen, fallsder Urheber sich vor Beginn einer Vervielfältigung des Eigenthums an seinemKunstwerke begeben hatte und nicht eine ausdrückliche anderweitige Abrede ge-troffen und beim Kuratorium der Künste zur Anzeige gebracht war; vgl. dazuR.Ger. in Str. S. V Nr. 24, VIII Nr. 74. — Vgl. Wächter, Verlagsr. S. 228 ff.,Urhebern. S. 113 ff., Mandry S. 260 ff, Klostermann, Urhebern. S. 131.
6 Dies kommt bei Verlags Verträgen häufig vor; vgl. auch oben § 86 S. 779; dazuOesterr. Entw. II § 16 Abs. 2.
7 Der Oesterr. Entw. II § 16 Abs. 3 will bei einem solchen Vertrage jedemTheile ein unverzichtbares einjähriges Kündigungsrecht einräumen.
8 Der Urheber kann z. B. eine Handschrift einem Verleger zu beliebigemGebrauche einhändigen, so dafs dieser sie vernichten oder veröffentlichen und imletzteren Falle nach eignem Ermessen kürzen oder verändern darf.