§ 88. Uebertraguiig des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 805
§ 88. Uebertragung des litterarischen und künstle-rischen Urheberrechts.
I. Ueberhaupt. Das Urheberrecht ist seiner Substanz nachunübertragbar, jedoch der Ausübung nach übertragbar 1 . Die Ueber-tragung der Ausübung erfolgt durch Rechtsgeschäft und kann ent-weder den ganzen Inhalt des Urheberrechtes oder nur einen Theil-inhalt umfassen. Behufs Uebertragung eines Theilinhaltes kann derInhalt des Urheberrechtes beliebig in einzelne Befugnisse oder Be-fugnifsinbegriffe zerlegt werden. In Folge einer solchen Zerlegungerscheint dann die Uebertragung zugleich als Begründung eines eigen-artigen neuen Rechtes, das zu dem Urheberrechte in dem Verhältnifseines Tochterrechtes zu seinem Mutterrechte steht.
Unter gewissen Voraussetzungen geht das Urheberrecht vonRechtswegen auf einen Anderen über. Vollständig geht es, soweit esüberhaupt übertragbar ist, auf die Erben des Urhebers über. Des-gleichen auf den Besteller eines Porträts oder einer Porträtbüste 2 .In anderen Fällen erstreckt sich der Uebergang kraft Gesetzes nurauf einen Theilinhalt des Urheberrechtes.
II. Veräufserung. Eine Uebertragung des Urheberrechteskann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden vollzogen werden. Einsolches Rechtsgeschäft ist ein Veräufserungsgesehäft. Es kann Kauf,Tausch, Schenkung oder irgend ein anderes entgeltliches oder unent-geltliches Veräufserungsgesehäft sein. Zu einem besonderen rechts-geschäftlichen Typus ist der Verlagsvertrag ausgebildet, durch den imNormalfalle Urheberrecht gegen Uebernahme der Verpflichtung zurVervielfältigung und Verbreitung des Werkes übertragen wird 3 .
Irgend einer Form bedarf die Uebertragungshandlung als solchenicht. Das Urheberrecht geht vielmehr durch jede darauf gerichteteund an sich rechtsgültige Willenserklärung über. Auch eine still-
1 Vgl. oben § 85 III 7d. Uebereinstimmend Dahn in Bekrends Zeitschr.V 5 u. Krit. V.J.Schr. XX 358, Reuling a. a. 0. S. 73ff., zum Theil auch AndersS. 120 ff. Ferner Oesterr. Entw. II § 16. — Dagegen lehrt die herrschende Meinungvolle Uebertragbarkeit; vgl. bes. Endemann S. llff., Wächter, Autorr. S. 107ff.u. Urkeberr. S. 107ff., Stobbe III § 1621, Klostermann b. Endemann II 267ff.,Osterrieth S. 94 ff. — Dafs in den deut. R.Ges. I § 3 u. II § 2 die Uebertrag-barkeit ohne Vorbehalt ausgesprochen wird, ist gegenüber den sonstigen Bestim-mungen, die eine vollkommene Losreifsung des Urheberrechtes von der Person desUrhebers ausschliefsen, bedeutungslos.
2 Vgl. oben § 86 Anm 49—51.
3 Von dem Verlagsvertrage und den ihm verwandten Geschäften ist im Obli-gationenrechte zu handeln.