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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
kann der Urheber Niemandem untersagen S4 . Doch genügt die Absichtirgend einer Art von Verbreitung, um die vom Urheber nicht ge-stattete Wiedergabe unerlaubt zu machen 83 . Kommt hier überalldas urheberrechtliche Verbreitungsrecht nur sekundär oder mittelbarzur Geltung, so ist es doch in Einer Richtung vom Gesetze zurselbständigen Befugnifs ausgeprägt. Denn das Gesetz gewährt demUrheber ein besonderes Recht, die gewerbemäfsige Verbreitung vonExemplaren seines Werkes, die durch eine von ihm nicht gestatteteVervielfältigung oder Nachbildung hergestellt sind, zu untersagen 8e .Dieses selbständige urheberrechtliche Verbreitungsrecht erstreckt sichauf jede Art von gewerbemäfsigem Vertriebe von Exemplaren 87 . Da-gegen ergreift es weder die nicht gewerbemälsige Verbreitung 88 , nochdie Verbreitung, die in anderer Weise als durch Vertrieb vonExemplaren, wie z. B. durch die öffentliche Ausstellung eines Kunst-werkes, bewirkt wird 89 .
84 Jedermann kann für seinen eigenen Gebrauch ein Schriftwerk nicht blosahschreiben, sondern auch mechanisch vervielfältigen, übersetzen u. s. w., ein Kunst-werk nicht blos kopiren, sondern auch photographiren u. s. w.
86 Nur bei der Handkopie eines Kunstwerkes ist Verwerthungsabsicht erforder-lich; oben Anm. 69. Im Uebrigen genügt auch die Absicht, Exemplare unentgelt-lich zu vertheilen oder an Freunde zu verschenken (so dafs z. B. der Eigentliümereines noch geschützten Kunstwerkes es nicht photographiren lassen darf, um die Photo-graphien zu verschenken, Klostermann, Urheberr. S. 228). Ebenso die Absicht,die Reproduktion einer Mehrzahl von Personen vorzulesen, sie für die Aufführungin einem gröfseren Kreise, sei diese auch nicht öffentlich, zu benutzen (z. B. ineinem Gesangverein, R.O.II.G. XV 311 ff.), sie auszustellen (R.Ger. in Str. S. II248) u. s. w. . Gleichgültig ist auch, ob die Verbreitung nur im Auslande erfolgensoll; R.Ges. I § 18, R.Ger. in Str. S. IX Nr. 33.
88 R.Ges. I § 25, 43, 45, II § 16. Der Oesterr. Entw. II § 23, 31 u. 37 willin den Inhalt des Urheberrechtes bei Werken der Litteratur und der Tonkunstdas ausschliefsliche Recht, „das Werk zu vertreiben“, bei Werken der bildendenKünste das ausschliefsliche Recht, „Nachbildungen zu vertreiben“, aufnehmen.
87 Das R.Ges. I § 25 hebt das Feilhalten und Verkaufen hervor, stellt aberVerbreitung „in sonstiger Weise“ gleich. Darunter fällt insbesondere auch das ge-werbsmäßige Verleihen durch Leihbibliothekare; Klostermann, Urheberr. S. 38,Dambach S. 164, Wächter, Autorr. S. 227, Stobbe III 431. Gleichgültig istauch hier, ob die Verbreitung im Inlande oder im Auslande erfolgt.
88 Also z. B. nicht die unentgeltliche Vertheilung oder das unentgeltlicheAusleihen, aber auch nicht den Verkauf einzelner Exemplare ohne Gewerbeabsicht.Vgl. Wächter, Autorr. S. 225 ff., Urheberr. S. 227 ff.
89 Das Recht der öffentlichen Ausstellung ist, sofern es nicht zu unbefugterVeröffentlichung mifsbraucht wird (oben Anm. 18), im Eigenthum am Sachkörperenthalten. Der Oesterr. Entw. I § 30 wollte es in den Inhalt des künstlerischenUrheberrechtes aufnehmen; Entw. II hat dies gestrichen. — Auch das Vorlesenvon Nachdrucksexemplaren wird nicht getroffen; Dambach S. 164, Kloster-mann a. a. 0. S. 39, Wächter, Autorr. S. 227.