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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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803
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§ 87. Inhalt und Umfang des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 803

gäbe des Werkes in einer anderen Kunstgattung ist hiermit nichtfreigegeben 77 . Ist aber ein Kunstwerk bleibend in die Oeffentlichkeithineingestellt, so schrumpft das Urheberrecht an ihm zu dem aus-schliefslichen Rechte auf Nachbildung in derselbenKunstform zu-sammen 78 .

Nachbildung ist überhaupt auch jede veränderte Wiedergabe,falls trotz der Veränderung in dem Abbilde das Urbild seinem wesent-lichen Bestände nach ganz oder theilweise wieder zum Vorscheinkommt. Keine Nachbildung dagegen ist die freie Benutzung einesfremden Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes 70 . Niemanddarf das durch die Verbindung von Idee und Form geschaffene eigen-thümliche Ganze, in dem die schöpferische That einer bestimmtenkünstlerischen Persönlichkeit sichtbar geworden ist, sich als seinPersönlichkeitsgut aneignen. Jedermann aber darf den Ideengehaltfremder Werke ausschöpfen und die fremde Formgebung nachahmeu,um mit Hülfe des vor ihm von Anderen Errungenen zu eignerSchöpfung vorzudringen 80 .

IV. Verbreitung. Das Urheberrecht enthält endlich in gewissenGrenzen ein ausschliefsliches Verbreitungsreeht. Verbreitung ist jedeHandlung, durch die das Geisteswerk einer Mehrzahl von Personen zu-gänglich gemacht wird 81 . Sie kann durch Mittheilung von Exemplaren,durch Vorlesung oder Aufführung und durch Ausstellung oder Auslegungerfolgen. Jede Verbreitung ist dem Urheber insoweit Vorbehalten, alsdurch sie das Werk veröffentlicht wird 82 . Da aber eine Veröffentlichungohne Verbreitung undenkbar ist, fällt insoweit das Verbreitungsrechtmit dem Veröffentlichungsrechte zusammen. Hinsichtlich der Aufführungvon Tonwerken und Bühnenwerken deckt sich das Verbreitungsrechtauch mit dem Wiedergaberechte. Im Uebrigen besteht das Wiedergabe-recht zwar unabhängig von nachfolgender Verbreitung, erstreckt sichaber nur auf die in Verbreitungsabsicht erfolgende Wiedergabe 83 .Eine Vervielfältigung oder Nachbildung seines Werkes, bei der über-haupt nicht beabsichtigt wird, in sein Verbreitungsrecht einzugreifen,

77 Also z. B. nicht die Photographie von Werken der Plastik; R.Ger. XVIIINr. 30, Str. S. XVIII 34, Wächter a. a. 0. S. 197.

78 Hierüber oben § 86 Amn. 44.

79 R.Ges. II § 4; Oesterr. Entw. II § 39 Z. 1.

80 Ueber die Grenzen vgl. Wächter S. 183 ff. u. bes. Köhler, Kunst-werk S. 37 ff.

81 Anders a. a. 0. S. 255 ff.; R.Ger. in Str. S. XIV 47.

82 Oben S. 790 ff. Anm. 718.

83 R.Ges. I § 18, 43, 45, II § 5; Wächter, Autorr. S. 220, Urheberr. S.221ff.,Hambach S. 46, 133 ff., Scheele S. 73 ff. u. 181.

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