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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Theil wiedergiebt, in dem sich ein Stück des künstlerischen Ganzenoffenbart 71 .

Nachbildung ist auch die Wiedergabe in einem Schriftwerke.Doch dürfen Nachbildungen einzelner Kunstwerke unter Angabe desKünstlers oder der benutzten Quelle in ein Schriftwerk aufgenommenwerden, falls dieses als die Hauptsache erscheint und die Abbildungennur zur Erläuterung des Textes dienen 72 .

Nachbildung ist auch die Nachbildung an einem Werke derBaukunst 73 .

Nachbildung ist auch die Nachbildung an einem gewerblichenErzeugnisse 74 . Wer indefs eine derartige Nachbildung einmal ge-stattet hat, geniefst gegen weitere Nachbildungen an gewerblichen Er-zeugnissen nur noch den kunstgewerblichen Urheberrechtsschutz 75 .

Nachbildung ist auch die Nachbildung in einer anderenKunstgattung. Unser positives Recht erklärt jedoch die Nach-bildung eines Werkes der in der Fläche schaffenden (zeichnenden odermalenden) Kunst durch die plastische Kunst und umgekehrt für ge-meinfrei 76 . Die nicht künstlerische, sondern rein mechanische Wieder-

71 R.Ges. II § 1; Wächter a. a. 0. S. 187 ff.

72 R.Ges. II § 6 Z. 4; Oesterr. Entw. II § 39 Z. S; Wächter a. a. 0.S. 189 ff. So z. B. Illustrationen zu einer Kunstgeschichte. Trotz des Schweigensdes Gesetzes kann hier wie bei Schriftwerken die Entlehnung nur unter der Voraus-setzung als gestattet gelten, dafs das Werk bereits veröffentlicht ist; oben Anm. 9.A. M. Wächter S. 193, Scheele S. 194. Der Oesterr. Entw. will dies aus-drücklich sagen. Ueber die Verpflichtung zur Quellenangabe Wächter S. 211 ff.

73 Dies ist an sich selbstverständlich, jedoch im R.Ges. II § 5 Z. 3 besondershervorgehoben, weil die Werke der Baukunst selbst ungeschützt sind; ebenso Oesterr.Entw. II § 38 Z. 3.

74 R.Ges. II § 5 Z. 3 (an einem Werkeder Industrie, der Fabriken, Hand-werke oder Manufakturen). Das ältere deut. R. (so noch Bayr. Ges. Art. 31) gabdie Nachbildung an Industrieerzeugnissen frei. Ebenso Oesterr. Pat. § 9 litt, b(anders Entw. II § 5 Z. 3). Ueber die Geschichte dieser Ausdehnung des künstle-rischen Urheberrechtes in Deutschland, wo an dem Streite über deren Mafs dieRegelung des artistischen Urheberrechts in R.Ges. I scheiterte, vgl. Wächter S. 198ff.

75 R.Ges. II § 14; R.Ger. XXIII Nr. 20, Str. S. III Nr. 135. In jederanderen Richtung bleibt das künstlerische Urheberrecht unversehrt.

76 R.Ges. II § 6 Z. 2. Ebenso Preufs. Ges. v. 1834 § 24, Bayr. v. 1865Art. 30; vgl. auch Oesterr. Entw. II § 39 Z. 3. Dagegen gab das Preufs. Ges.v. 20. Febr. 1854 § 1 nur die Reproduktion auf nicht mechanischem Wege frei.Noch enger wird die Ausnahme im Oesterr. Pat. § 9 litt, cd begrenzt.Lito-phanie oderDiaphanie (Bildausprägung in Porzellan oder Papiermasse, bei derder Bildeindruck durch Transparenz des Lichtes hervorgebracht wird) nach derPhotographie eines geschützten Gemäldes ist Wiedergabe in der Fläche und somitnicht gestattet; R.Ger. XVIII Nr. 17, Str. S. XVII Nr. 97; Scheele S. 189. A.M. Köhler b. Busch XLVIII 132 ff.