§ 87. Inhalt und Umfang des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 801
und zur Herstellung vieler gleichförmiger Exemplare nicht geeignetenWege Vorbehalten 63 .
Nachbildung ist auch die Wiedergabe des Werkes durch einanderes als das beim Original werke angewandte Verfahren 66 .Entscheidend ist lediglich die Uebereinstimmung des durch irgend einsei es mechanisches sei es künstlerisches Verfahren hervorgebrachtenAbbildes mit dem Urbilde.
Nachbildung ist auch die mittelbare Nachbildung, mag sienun nach einer unrechtmäfsigen oder nach einer rechtmäfsigen Nach-bildung des Original Werkes geschaffen sein 67 . Eine unbefugte mittel-bare Nachbildung kann daher gleichzeitig in das Urheberrecht einesNachbildners und das Urheberrecht des Schöpfers des Urbildes ein-greifen ° 8 .
Nachbildung ist auch dieEinzelkopie (Handkopie). Sie ist jedocherlaubt, sofern sie ohne die Absicht der Verwerthung angefertigtwird 69 . Nur darf in keinem Falle der Name oder das Monogrammdes Urhebers auf der Kopie angebracht werden 70 .
Nachbildung ist auch die partielle Nachbildung, falls sie einen
65 Das ältere deutsche Recht schützte auch den Künstler meist nur gegenmechanische Vervielfältigung; Wächter, Verlagsr. S. 575 ff. Auf diesem Stand-punkte steht noch das Oesterr. Rat. § 3, vgl. Anders S. 226 ff., während der neueEntw. sich dem jetzigen deut. R. anschliefsen will. Das Schweiz. Ges. Art. 1 u.5 wahrt dem Urheher hier wie bei Schriftwerken einfach das „Vervielfältigungs-recht“ ; ebenso andere ausländische Ges., vgl. oben Anm. 24, Däu. Ges. v. 1864§ 1, Schwed. v. 1867 § 1—2, Norweg. v. 1877 § 1—2.
06 R.Ges. II § 5 Z. 1; Oesterr. Entw. II § 38 Z. 1; Wächter, Urheberr.S. 172 ff. u. 205 ff., Scheele S. 181 ff.
67 R.Ges. II § 5 Z. 2; Oesterr. Entw. II § 38 Z. 2 mit § 37 Abs. 2; Wächtera. a. 0. S. 168 ff. u.. 175, Scheele S. 182.
68 vVcr z. B. unbefugter Weise einen Kupferstich oder Gypsabgufs photo-graphisch vervielfältigt, verletzt sowohl das Urheberrecht an dem Kupferstich oderGypsabgufs (oben § 86 Anm. 40—43), wie das Urheberrecht an dem zu Grunde liegen-den Gemälde oder plastischem Werke.
69 R.Ges. II § 6 Z. 1; Man dry S. 223 ff., Kloster mann, Urheberr. S. 228,Wächter, Urheberr. S. 179 ff., Scheele S. 186ff. Erlaubt ist hiernach die Kopiezu Studienzwecken, zu eignem Gebrauch oder Genufs u. s. w., aber auch zum Ver-schenken ; und eine ursprünglich nicht in Verwerthungsabsicht hergestellte Kopie wirdauch durch spätere Verwerthung nicht unerlaubt. — Der Oesterr. Entw. II § 39Z. 2 will „einzelne Nachbildungen“ und insbesondere „Einzelkopien“ überhauptgestatten, „wenn deren gewerbsmäfsiger Vertrieb nicht beabsichtigt wird.“
70 R.Ges. II § 6 Z. 1; Oesterr. Entw. II § 39 Z. 2. Die Uebertretung diesesVerbotes verletzt aber nicht das Urheberrecht, sondern das Namenrecht; vgl. oben§ 83 Anm. 35 u. § 84 Anm. 98, Wächter a. a. 0. S. 208 ff.
Bincling, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I.
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