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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Vorbehalten, die das Werk mit den seiner Kunstform entsprechendenMitteln zur Erscheinung bringt. Zur Aufführung eines dramatischenWerkes gehört dessen sichtbare Darstellung durch mimische Hand-lungen 60 , zur Aufführung eines musikalischen Werkes dessen hörbare Dar-stellung durch Töne 61 , zur Aufführung eines dramatisch-musikalischenWerkes die Verbindung von mimischer und klingender Darstellung 62 .Keine Aufführung ist der Vortrag im Wege der Vorlesung oderRecitation. Gegen Wiedergabe durch öffentlichen Vortrag ist daherein einmal veröffentlichtes dramatisches Werk so wenig geschützt, wieii’gend ein anderes veröffentlichtes Schriftwerk hiergegen selbst danngeschützt ist, wenn der Urheber es lediglich durch Vortrag veröffent-licht oder ausschliefslich zum Vortrage bestimmt hat 63 .
4. Nachbildung. Bei Werken der bildenden Künste hat derUrheber das ausschliefsliche Recht, sein Werk „ganz oder theilweisenachzubilden“ 64 . Hier ist ihm also nicht blos wie bei Schriftwerkenund den ihnen gleichgestellten Abbildungen die „mechanische Ver-vielfältigung“ , sondern auch die Wiedergabe auf nicht mechanischem
60 Unerheblich für den Begriff der Aufführung ist die szenische Einrichtungund das Kostüm; Dambach S. 244, Wächter, Autorr. S. 331. Das gesprochene-Wort kann bei einer Pantomime wegfallen.
61 Gleichgültig ist, sobald nur das Tonwerk in seinem wesentlichen Beständezu Gehör gebracht wird, das verwandte Musikinstrument. Auch die öffentlicheWiedergabe des Tonwerkes durch einen Musikmechanismus ist öffentliche Auf-führung und mit der Freigabe der Herstellung solcher Mechanismen (oben Anm.31) nicht ohne Weiteres freigegeben; Schuster S. 161. Anders Oesterr. Entw.II § 36.
62 Darum ist die Aufführung ohne Aktion, z. B. der Konzertvortrag einerOper, keine Aufführung des dramatisch-musikalischen Werkes als solchen; DambachS. 246, vgl. Bayr. Ges. v. 1865 Art. 41 Abs. 2, Dän. Art. 17, Norw. Art. 30,Schwed. Art. 13; a. M. Klostermann, Geist. Eigth. S. 405, Urheberr. S. 233,Schuster S. 231. Sie bleibt indefs Aufführung des musikalischen Theiles desWerkes, so dafs der Komponist eine derartige öffentliche Aufführung vor derHerausgabe seiner Komposition unbedingt, nach der Herausgabe im Falle einesgehörigen Vorbehaltes untersagen kann.
63 Wächter, Autorr. S. 331. — Der Oesterr. Entw. II § 23 Abs. 3 will dasUrheberrecht an Vorträgen, insolange sie noch nicht rechtmäfsig herausgegebensind, auf „das ausschiefsliche Recht der öffentlichen Abhaltung“ ausdehnen.
64 R.Ges. II § 1. — Durch Veröffentlichung büfst er dieses Recht nicht ein.Dagegen mufs er nach dem Oesterr. Pat. § 10 bei der Veröffentlichung sich dasNachbildungsrecht Vorbehalten und diesen Vorbehalt binnen zwei Jahren in Aus-führung bringen, widrigenfalls jede Nachbildung unumschränkt erlaubt ist; HarumS. 111 ff., Anders S. 250 ff. Der Oesterr. Entw. II § 37 will diese Einschränkungbeseitigen.