§ 87. Inhalt und Umfang des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 799
■künstlerischen oder anderen Zwecken stattfindet 53 . Gemeiufrei dagegenist jede private Aufführung, insbesondere auch die Aufführung voreiner dazu geladenen Gesellschaft oder den Mitgliedern eines ge-schlossenen Vereins 54 .
Das Aufführungsrecht des Urhebers erstreckt sich auch aufeinzelne Th eile seines Werkes 66 .
Es umschliefst ferner auch die Wiedergabe des Werkes mitsolchen Veränderungen, die seinen wesentlichen Bestand nichtauf heben 56 . Somit kann der Urheber die öffentliche Aufführung einerBearbeitung seines Werkes regelmäfsig dann untersagen, wenn dieBearbeitung von solcher Beschaffenheit ist, dafs ihre mechanische Ver-vielfältigung als Nachdruck anzusehen wäre 67 . Insbesondere ist derUrheber eines Dramas, wenn und so lange er die Wiedergabe seinesWerkes in einer Uebersetzung verbieten kann, auch gegen die vonihm nicht gestattete öffentliche Aufführung einer Uebersetzung seinesWerkes geschützt 58 . Andrerseits erwirbt der Urheber einer Be-arbeitung, die ein selbständiges Geisteswerk ist, und somit namentlichjeder Verfasser einer Uebersetzung ein ausschliefsliches Recht deröffentlichen Aufführung an seiner Schöpfung 69 .
Als Aufführung ist dem Urheber jede sinnfällige Darstellung
53 Vgl. Wächter, Verlagsr. I. 633 ff., Autorr. S. 331 ff., Klostermann,Geist. Eigth. S. 404 ff., Stobbe III 434, Schuster S. 223 ff. Weiter fafst denBegriff Köhler, Autorr. S. 241. Enger z. B. Harum S. 212 (Ausschlufs derStrafsenmusik). Das Schweiz. Ges. Art. 11 Z. 10 erlaubt jede Aufführung ohneGewinnabsicht, auch wenn eine Einnahme zur Kostendeckung oder zu wolilthätigenZwecken erzielt wird.
54 Hiergegen ist auch ein unveröffentlichtes Werk nicht geschützt.
56 Dambach S. 246ff., Klostermann, Urheberr. S. 234, Wächter, Autorr.S. 332, Scheele S. 134. Unrichtig Endemann S. 84. Veröffentlichten Werkengegenüber wird jedoch hier die Entlehnungsfreiheit wirksam; oben Anm. 34 u. 45.
56 K.Ges. I § 54 Abs. 1: „mit unwesentlichen Veränderungen“.^
57 Für musikalische Werke in R.Ges. I § 50 Abs. 4 bestimmt. (Anders nachOesterr. R., vgl. Schuster S. 233, auch Entw. II § 35). Gleiches mufs fürdramatische Werke gelten, insbesondere auch für rechtswidrige Dramatisirungenfremder Schriftwerke; Kollier, Kunstwerk S. 110, oben Anm. 43—44.
58 R.Ges. I § 50 Abs. 4, Berner Üebereink. Art. 9 Abs. 2.
59 Das R.Ges. I § 50 Abs. 3 spricht dies nur für „rechtmäfsige“ Ueber-setzungen aus. Gemäfs § 6 des Ges. aber kann nach dem oben § 86 Anm. 14 Be-merkten hierin nur ein Hinweis darauf gefunden werden, dafs das durch dieJUeber-setzung erworbene Aufführungsrecht nicht gegen das im Urheberrechte am Originaleenthaltene Recht, die Wiedergabe in Uebersetzung zu verbieten, durchdringen kann;vgl. Köhler, Kunstwerk S. 183 ff., Scheele S. 136. Selbstverständlich hat derVerfasser der Bearbeitung oder Uebersetzung kein Untersagungsrecht gegen dieAufführung einer anderen Bearbeitung oder Uebersetzung desselben Originals.