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Viertes Kapitel. Persönliclikeitsrechte.
Uebersetzung bedingten und auf die Dauer von fünf Jahren seit derenErscheinen beschränkten Schutz gegen Uebersetzung zu 50 . Doch hatdie Berner Uebereinkunft die Uebersetzungsfreiheit erheblich einge-schränkt, indem sie jedem einem Yerbandslande angehörigen Urheberwährend des Zeitraumes von zehn Jahren seit der Veröffentlichungseines Werkes in einem Verbandslande ohne Weiteres in jedem anderenVerbandslande ein ausschliefsliches Uebersetzungsrecht einräumt 51 .
3. Oeffentlic he Aufführung. Bei Bühnen werken und Ton-werken hat der Urheber das ausschliefsliche Recht der Wiedergabedurch öffentliche Aufführung; bei rein musikalischen Werken büfst erjedoch durch Herausgabe des Werkes dieses Recht ein, falls er es sichnicht auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes vorbehält 63 .
Nur die öffentliche Aufführung gehört zum Inhalte des Ur-heberrechtes. Oeffentlich ist jede Aufführung, zu der nach der Ab-sicht des Veranstalters der Zutritt einem unbestimmten Kreise offensteht. Sie ist öffentlich, ob sie nun unter freiem Himmel oder unterDach, an einem öffentlichen Orte oder in einem Privatlokale, vonKünstlern oder von Dilettanten, entgeltlich oder unentgeltlich, zu
60 R.Ges. I § 6 Abs. 1 litt, c u. Abs. 2—4 mit § 15. Bei einem in mehrerenBänden oder Abtheilungen erscheinenden Werke mufs der Vorbehalt auf jedemBande oder jeder Abtheilung wiederholt werden. Die vorbehaltene Uebersetzungmufs in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Veröffentlichung begonnenund in drei Jahren vollendet, bei dramatischen Werken aber schon binnen sechsMonaten seit dem Tage der Veröffentlichung des Originals vollständig erschienensein. Beginn und Vollendung der Uebersetzung bedürfen überdies der rechtzeitigenEintragung in die Eintragsrolle; oben § 86 Aum. 88—89. — Vgl. Wächtera. a. 0. S. 209 ff., Klostermann, Urhebern. S. 219 u. b. Endemann II 288; dazuOesterr. Entw. II § 28—29.
51 Berner Uebereink. Art. 5. Daneben gelten weiterreichende Bestimmungender Einzelverträge fort; so z. B. Art. 10 des deutsch-französ. Vertrages, vgl.Daude S. 159 Anm. 29.
52 R.Ges. I § 50. Das Preufs. Ges. v. 1837 § 32 u. der B.B. v. 22. Apr.1841 gewährten das Aufführungsrecht in allen Fällen dem Urheber nur bis zurVeröffentlichung seines Werkes durch den Druck (ebenso Oesterr. Pat. § 8); dasPreufs. Ges. v. 20. Fehl - . 1854 § 2 u. der B.B. v. 12. März 1857 § 2 erkanntendas Aufführungsrecht des Urhebers auch an herausgegebenen Werken, jedoch inallen Fällen nur auf Grund eines vorgedruckten Vorbehaltes an. Der erweiterteSchutz gegen öffentliche Aufführung kommt auch den unter der Herrschaft desälteren Rechtes durch Veröffentlichung oder vorbehaltlose Veröffentlichung schutzlosgewordenen Werken zu Gute; R.Ges. I § 58, R.O.H.G. X 113 ff., XV 193 ff. —Näheres über die Geschichte des Aufführungsrechtes b. Wächter, Verlagsr. II632 ff., Klostermann, Geist. Eigth. S. 17011’., Schuster S. 25 ff. u. 219 ff. —Das französ. R. fördert zur Erhaltung des Aufführungsrechtes auch bei rein musi-kalischen Werken keinen Vorbehalt. Der Oesterr. Entw. II § 23 Abs. 2, § 30,■§ 31 u. § 34 will sich an das deutsche Recht anschliefsen.