§ 87. Inhalt und Umfang des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 797
eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind “ 45 -.Dagegen ist die künstlerische Verarbeitung fremder Tonsatze zu eigen-thümlichen Kompositionen eigner Schöpfung gestattet 46 .
2. Ue her setz ung. Die Vervielfältigung eines Schriftwerkesin einer Uebersetzung fällt an sich unter die dem Urheber ausschliefs-lich zustelienden Handlungen 47 . Denn obschon die Uebersetzungselbst eine geistige Schöpfung ist, so gehört sie doch zu den Bearbei-tungen , in denen das Geisteswerk in seinem wesentlichen Beständewiedererscheint. Das deutsche Recht schützt jedoch den Urheber un-bedingt nur gegen eine solche Wiedergabe in Uebersetzung, die zu-gleich unbefugte Veröffentlichung ist. Nach der Veröffentlichung ge-währt es den vollen Urheberrechtsschutz lediglich einem zuerst ineiner todten Sprache erschienenen Werke gegen Uebersetzung in einelebende Sprache 48 , einen auf fünf Jahre abgekürzten Urheberrechts-schutz auch einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen erschienenenWerke gegen Uebersetzung in eine dieser Sprachen 49 . Im Uebrigenstatuirt es Uebersetzungsfreiheit und gesteht dem Urheber nur fürden Fall, dafs er sich das Uebersetzungsrecht auf dem Titelblatteoder an der Spitze des Werkes Vorbehalten hat, einen durch recht-zeitige und gehörig kundgemachte Herstellung einer rechtmäfsigen
4B R.Ges. I § 46. Der Oesterr. Entw. II § 32 Z. 1 fügt die Potpourris hinzu,denen nach R.Ges. I § 46—47 die Erlaubtheit der musikalischen Citate auch dann,wenn sie keine selbständigen Geisteswerke sind, zu Gute kommt.
46 So namentlich bei Variationen, Phantasien, Etüden u. s. w.; vgl. Oesterr.Pat. § 6, Entw. II § 33 Z. 1. Im Einzelnen ist hier viel Streit; vgl. DambachS. 222 ff., Endemann S. 74 ff., Wächter a. a. 0. S. 301 ff., Köhler, Autorr.S. 221 ff., Kunstwerk S. 150 ff, Arch. f. c. Pr. LXXXII 237 ff, Schu st er S. 174 ff,Scheele S. 123 ff. Am weitesten in der Einschränkung der Benutzungsfreiheitgeht man in Frankreich („droit demelodie“); Orelli, Der intemat. Schutz S. 42 ff.
47 Vgl. Wächter, Verlagsr. S. 557 ff, Autorr. S. 202 fl., Klostermann,Geist. Eigth. S. 389 ff, Köhler, Autorr. S. 209 ff. A. M. Jolly S. 152 ff., Dahn(oben § 85 Anm. 68), Schäffle a. a. 0. S. 285, eigentlich auch Stobbe III 39. —Vollständig wird das Uebersetzungsrecht dem Urheber vom französ. R. gewahrt;Pouillet S. 426 ff Ebenso vom Belg. Ges. Art. 12. Grundsätzlich auch imSchweiz. Ges. Art. 1 Abs. 1 (aber beschränkt durch Art. 2 Abs. 3). Dagegen stehtdas Oesterr. Pat. § 5 litt, c auf dem Standpunkte des deut. Rechts; ebenso Ungar.Ges. § 17, Oesterr. Entw. II § 28—29.
48 R.Ges. I § 6 litt. a. Eine todte Sprache ist jede, die nicht mehr Volks-sprache ist, wie Lateinisch, Altgriechisch, Hebräisch oder Syrisch; DambachS. 65. — Uebertragung in eine andere Mundart (z. B. aus dem Plattdeutschen insHochdeutsche) ist keine Uebersetzung, daher stets dem Urheber Vorbehalten;Wächter a. a. 0. S. 207, Dambach S. 76.
49 R.Ges. I § 6 litt, b mit § 15 u. 16; Wächter S. 208 ff. Die 5 Jahrelaufen seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem das Originalwerk zuerst er-schienen ist.