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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
rung noch immer als individuelle Offenbarung der fremden Persönlich-keit. erscheint oder mit seiner Individualität ganz in der originalenHervorbringuug einer anderen Persönlichkeit aufgegangen ist 43 . Dasaus der Verbindung von Idee und Form entstandene eigentümlicheGanze darf Niemand in einem wesentlichen Bestandteile aus derPersönlichkeitssphäre des Schöpfers in die eigne Persönlichkeitssphäreverpflanzen, die einzelnen Elemente dieses Ganzen aber darf Jeder-mann sich aneignen und zur Erzeugung eines neuen Ganzen ver-wenden 43 . Hiernach ist z. B. die Dramatisirung einer fremdenNovelle oder eines Romanes unerlaubt oder erlaubt, jenachdem dasDrama sich nur als eine Bearbeitung der Erzählung für die Bühneoder als eine Verarbeitung des übernommenen Stoffes zu einem selb-ständigen Kunstwerke darstellt 44 . Bei Tonwerken verbietet das Gesetzausdrücklich alle ohne Genehmigung des Urhebers herausgegebenenBearbeitungen, die nicht als eigentümliche Kompositionen betrachtetwerden können, „insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Kom-position, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oderStimmen, sowie den Abdruck von einzelnen Motiven oder Melodien
42 Man darf nicht mit Wächter, Antorr. S. 187 ff., entscheidendes Gewichtauf die vermögensrechtliche Beeinträchtigung des Urhebers legen. Andrerseitsgelangt Köhler, Kunstwerk S. 83 ff, indem er dem Urheber ein ausschliefslichesRecht an dem von ihm hervorgebrachten „imaginären Bilde“ beilegt, zu einer überdas geltende Re’cht hinausgehenden Einschränkung der Benutzungsfreiheit.
43 So darf man einem wissenschaftlichen Schriftwerke, obschon man es auchin einer Bearbeitung nicht wiedergeben darf, doch für ein eignes wissenschaftlichesWerk die festgestellten Thatsachen, das zusammengebrachte Material, die konstruk-tiven Gedanken, das System, die Methode und die Formulirung der Ergebnisseentnehmen. Man darf einer Abbildung, während man sie auch mit verändertenAbmessungen oder Farben nicht reproduziren darf, behufs Herstellung einer eignenAbbildung den wissenschaftlichen oder technischen Gehalt an Thatsachen undGedanken und die Methode der Darstellung entlehnen. Und man darf aus einemWerke der Dichtkunst, obwohl man es auch in einer Umformung nicht verviel-fältigen darf, für ein eignes Dichtwerk den Stoff, die Fabel, den künstlerischenGedanken schöpfen oder seine poetische Form bei Bearbeitung eines anderen Stoffesnachbilden.
44 Vgl. R.Ger. in Str.S. VIII Nr. 124 u. in Blums Annalen X 164 ff; Dam-bach, Fünfzig Gutachten S. 306 ff.; Scheele S. 27. Die ältere Ansicht neigtezur Verneinung jedes Urheberrechtsschutzes gegen Dramatisirung; vgl. I-Ieyde-mann u. Dambach S. 516 ff, Wächter, Autorr. S. 189 ff, Daude S. 54. Um-gekehrt dehnt Köhler, Autorr. S. 215 ff. u. Kunstwerk S. 100 ff., den Urheber-rechtsschutz gegen „Adaption“ weiter aus. Der Oesterr. Entw. 1 § 22 u. 23 Z. 1enthielt besondere Bestimmungen über die Dramatisirung; Entw. II hat sie fallenlassen. — Aehnliche Gesichtspunkte entscheiden bei der Versifikation, derParodie u. s. w.