§ 87. Inhalt und Umfang des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 795
Textes dienen 30 . In allen Fällen aber nntfs jede Entlehnung auseinem fremden Werke durch Angabe des Urhebers oder der benutztenQuelle als das, was sie ist, gekennzeichnet werden 37 .
Gleichgültig ist, in welcher Verbindung die Wiedergabe er-folgt. Nur mufs sich der Urheber eines bereits veröffentlichten Schrift-werkes insoweit, als das geltende Recht dessen Benutzung als Texteiner musikalischen Komposition frei giebt, auch die Vervielfältigungseines Werkes in Verbindung mit der Komposition gefallen lassen 38 .
Gleichgültig ist endlich, mit welchen Veränderungen dasGeisteswerk wiedergegeben wird. Erscheint es in der Vervielfältigungganz oder theilweise in seinem wesentlichen Bestände wieder, so liegteine mechanische Vervielfältigung vor, wenn auch eine vielleicht sehrbedeutende geistige Thätigkeit aufgewandt ist, um im Uebrigen demWerke eine neue Gestalt zu verleihen. Das Recht, die Wiedergabeseines Werkes auch in veränderter Gestalt zu untersagen, büfst derUrheber auch durch Veröffentlichung nicht ein. Doch sind nunmehrInhaltsangaben oder Referate, die das Werk nur in seinem Daseinbeschreiben, allgemein zulässig 39 . Und vor Allem darf das veröffent-lichte Werk seiner Bestimmung gemäfs von Jedermann zu eignergeistiger Schöpfung ausgebeutet werden 40 . Die Grenzen zwischen un-befugter veränderter Wiedergabe und erlaubter Benutzung zu eignerSchöpfung sind bei Schriftwerken und Abbildungen vom Gesetze nichtvorgezeichnet 41 . Entscheidend ist, ob das Werk trotz der Verände-
Entw. will ihn bei Schriftwerken durch das Ilöchstmafs eines Druckbogens be-grenzen. — Vgl. Wächter. Autorr. S. 196 ff., Kollier, Autorr. S. 244 ff.,.Schuster S. 201 ff., Scheele S. 46 ff. u. 126 ff.
36 R.Ges. I § 44. Sonst gilt nach § 43 hinsichtlich der Entlehnungen Gleiches-wie für Schriftwerke. Vgl. Scheele S. 117.
37 R.Ges. I § 7 litt, a, § 44 u. § 47.
38 R.Ges. I § 48 u. dazu oben § 86 Anm. 70—71 u. S. 790 Anm. 11; Ende-mann S. 77, Dambacli S. 230, Wächter S. 296 ff. u. 307. — Eine analoge An-wendung dieser Ausnahmebestimmung, wie sie z. B. Wächter a. a. 0. S. 195Anm. 19 u. Urheberr. S. 193 u. Scheele S. 48 bei der Benutzung eines Schrift-werkes als Text für ein Werk der bildenden Kunst wollen, ist unzulässig.
39 Vgl. oben Anm. 12.
40 Das geltende Recht behandelt freilich eine solche Benutzung auch dannnicht als Eingriff in das Urheberrecht, wenn sie vor der Veröffentlichung des Werkesohne Einwilligung des Urhebers erfolgt. Allein immer bleibt sie unreclitmäfsig.Auch kann in manchen Fällen die unbefugte Veröffentlichung einer Bearbeitungvor der Veröffentlichung des Originalwerkes sich als Nachdruck darstellen, währendeine gleiche Bearbeitung des veröffentlichten Werkes hätte herausgegeben werdendürfen. Vgl. oben Anm. 12.
41 Dagegen will der Oesterr. Entw. II § 24 Z. 3 eine Bestimmung darübertreffen; vgl. auch Berner Uebereink. Art. 10.