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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel, Persönlichkeitsrechte.

Nicht als mechanische Verviefältigung aber gilt die Herstellung einerkörperlichen Sache, die das Geisteswerk überhaupt nicht unmittelbarzur Erscheinung bringt, sondern nur ein Werkzeug für dessen mecha-nische Wiedergabe bildet 81 .

Gleichgültig ist, in welchem Umfange die Wiedergabe statt-findet. Auch die Vervielfältigung eines Theiles seines Werkes kannder Urheber jedem Anderen untersagen 32 , vorausgesetzt nur, dafs indiesem Tlieile sich ein Stück seiner geistigen Schöpfung offenbart 33 .Sobald aber das Werk veröffentlicht ist, verengt sich das Urheber-recht durch die in dem nunmehr begründeten Eechte des Gemein-gebrauches enthaltene Entlehnungsfreiheit. Sie umfafst zunächst dieCitirfreiheit, kraft deren Jedem die wörtliche Anführung einzelnerStellen oder kleinerer Theile eines veröffentlichten Schriftwerkes unddie Anführung einzelner Stellen eines veröffentlichten Tonwerkes freisteht 34 . Darüber hiuaus ist die Aufnahme veröffentlichter Schriftenvon geringerem Umfange und veröffentlichter kleinerer Kompositionenin ein anderes Werk zulässig, wenn dieses entweder ein gröfseresGanze ist, das sich seinem Hauptinhalte nach als ein selbständigeswissenschaftliches Werk darstellt, oder eine aus den Werken mehrererUrheber veranstaltete Sammlung für einen die Aufnahme recht-fertigenden Zweck bildet 36 . Einzelne Abbildungen dürfen überdiesin ein Schriftwerk übernommen werden, falls das Schriftwerk als dieHauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des

S. 159 ff. Aehnlicli verhält es sich mit der Wiedergabe eines Schriftwerkes inBilderschrift oder Blindenschrift.

31 So ist im Schlufsprot. Z. 3 zur Berner Uebereinkunft v. 9. Sept. 1886ausdrücklich anerkannt, dafs die Anfertigung von Musikinstrumenten mit festenBestandtheilen zur mechanischen Wiedergabe eines Tonwerkes (Spieldosen, Dreh-orgeln u. s. w.) keinen Eingriff in das musikalische Urheberrecht enthält; vgl.Schweiz. Ges. Art. 11 Z. 11, Oesterr. Entw. II § 36, Scheele S. 120 ff. Mandenke auch an Phonographen.

32 lt-Ges. I § 4 Abs. 2, § 43, § 45.

33 Diese Schranke, aber auch nur sie, gilt schon vor der Veröffentlichung;,oben Anm. 9.

34 R.Ges. I § 7 litt, a, § 47; Oesterr. Entw. II § 25 Z. 1 u. § 33 Z. 2. Vgl.Wächter, Autorr. S. 192, 195 ff., 305, Schuster S. 201 ff.

35 R.Ges. I § 7 litt, a, § 47; Oesterr. Entw. II § 25 Z. 2, § 33 Z. 3. Ueberdas Erfordernifs des selbständigen wissenschaftlichen Charakters, der nicht vomwissenschaftlichen Werthe abhängt, vgl. R.O.H.G. VI 172. Privilegirte Sammlungensind hei Schriftwerken solchezum Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch oderzu einem eigenthümlichen litterarischen (nach Oesterr. Entw. auch künstlerischen)Zwecke (vgl. R.Ger. in Str.S. I Kr. 93 u. III Nr. 29), bei Tonwerken nur solchezur Benutzung in Schulen, ausschliefslich der Musikschulen. Der zulässige Umfangder Entlehnung bemifst sich nach den Umständen; R.O.H.G. VII 173 ff. Der Oesterr.