§ 87. Inhalt und Umfang des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 793
der mechanischen Vervielfältigung ist vom Buchdrücke ausgegangen*umfaist aber auch jedes andere technische Verfahren, das geeignet ist,eine Vielheit gleichförmiger körperlicher Sachen (Exemplare) herzu-stellen, die ein Geisteswerk sinnfällig wiedergeben 25 . Durch aus-drückliche Gesetzesvorschrift ist er auf das Abschreiben ausgedehnt,„wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten“ 20 . Die Ver-vielfältigung bleibt eine mechanische, wenn sie auch durch einenicht mechanische Nachbildung vermittelt wird 27 . Auch liegt einemechanische Vervielfältigung schon vor, wenn auf einem zur Her-stellung vieler Exemplare geeigneten Wege nur ein einziges Exemplarhergestellt ist 28 . Dagegen wird eine nicht mechanische Nachbildungauch durch vielfache Wiederholung nicht zur mechanischen Verviel-fältigung 2!l .
Gleichgültig ist, in welcher sinnlichen Form die Wiedergabeerfolgt. Der Begriff der mechanischen Vervielfältigung wird dadurchnicht ausgeschlossen, dafs das Geisteswerk mittelst einer anderenGattung von Schrift-, Bild- oder Tonzeichen wiedergegeben wird 30 .
Ges. § 1, Niederländ. Art. 1. — Andere Gesetze behalten dem Urheber nicht blosdie mechanische, sondern jede Vervielfältigung oder Reproduktion vor; so Schweiz.Art. 1, Ttal. § 32, Span. Art. 7, Belg. Art. 1, das französ. R., der Oesterr. Entw. II§ 23 u. 31.
26 So z. B. Litographie, Metallographie, Photographie, Stahlstich, Kupferstich,Holzschnitt, lvopirmaschine, Durchdruck u. s. w.; vgl. Wächter, Autorr. S. 176 ff.
28 R.Ges. I § 4 Abs. 3; ebenso Ungar. Ges. § 5. Das Gegentheil bestimmtedas Bayr. Ges. Art. 5. Umgekehrt versteht sich für die Gesetze, die jede Ver-vielfältigung untersagen, die Einbeziehung der Abschriften von selbst. — Ueberdie prinzipielle Frage vgl. Jolly S. 145 ff., Wächter, Verlagsr. II 511 ff., Autorr.S. 178 ff., Mandry S. 27 ff., Anders S. 22411'., Schuster S. 156 ff. u. 165 ff.
27 Z. B. Druck eines Vortrages nach einer Niederschrift oder eines Druckesoder Manuskripts nach einer erlaubten Abschrift, Vervielfältigung von Abbildungennach einer Nachzeichnung u. s. w.
28 Somit kann auch eine einmalige Abschrift, wenn sie ein Druckexemplarvertreten soll, mechanische Vervielfältigung sein. A. M. R.Ger. XX Nr. 20 u.Str.S. XIV Nr. 14 (einmaliges Abschreiben einer Partitur sei niemals Verviel-fältigung, auch wenn es behufs öffentlicher Aufführung erfolge). Vgl. auch Oesterr.Entw. II § 25 Z. 3 u. § 33 Z. 4, der einzelne Vervielfältigungen nur dann gestattenwill, wenn ihr Vertrieb nicht beabsichtigt wird.
29 Vielmaliges Abschreiben, das den Druck nicht vertreten soll, kann somitder Urheber nicht untersagen. Ebensowenig vielmalige Wiedergabe einer Abbildungder in R.Ges. I § 43 bezeichneten Art durch Nachzeichnung, Nachmalung u. s. w.
30 Mit Recht hat daher das R.Ger. XXII Nr. 35 u. XXVII Nr. 15 die Her-stellung durchlochter Papptafeln oder mit Vertiefungen versehener Blechscheiben,die als auswechselbare Notenblätter im Falle der Einfügung in ein Musikinstrumentein Musikstück zu Gehör bringen (Ariston, Herophon, Clariophon u. s. w.), alsmechanische Vervielfältigung des Tonwerkes behandelt. Dagegen Schuster