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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
liehe Ausstellung eines noch unveröffentlichten Kunstwerkes ist einEingriff in das Urheberrecht 18 .
2. Das Veröffentlichungsrecht enthält ferner die Verfügung überdas Wann der Veröffentlichung. Eine wider den Willen des Urhebersverfrüht erfolgte Veröffentlichung ist ein Eingriff in das Urheberrecht,wenn sie auch zu einer späteren Zeit befugt gewesen wäre.
3. Im Veröffentlichungsrechte liegt endlich die Bestimmung überdas Wie der Veröffentlichung 10 . Der Urheber hat darüber zu ent-scheiden, wo, auf welchem Wege, in welchem Umfange und in welcherForm sein Werk an die Oeffentlichkeit treten soll. Auch wer zurVeröffentlichung befugt ist, begeht einen Eingriff in das Urheberrecht,wenn er unbefugt das Werk anderswo oder in anderer Art, als derUrheber bestimmt hat, erscheinen läfst; wenn er es über das ihmgesetzte Mafs hinaus vervielfältigt und verbreitet 20 ; wenn er es untereinem anderen Namen oder mit einer anderen Bezeichnung, als derUrheber verfügt hat, veröffentlicht 31 ; w'enn er es bei der Veröffent-lichung durch Weglassungen, Einschiebungen oder Veränderungen inseinem inneren Bestände antastet 22 .
III. Wiedergabe. Im Urheberrechte liegt ferner die Be-fugnifs, über das Geisteswerk in bestimmter Weise durch Wiedergabe(Reproduktion) zu verfügen und solche Wiedergabe Anderen zu ver-bieten. Das ausschliefsliche Recht der Wiedergabe umfafst einerseitsauch die Wiedergabe, die keine Veröffentlichung ist. Es erstrecktsich aber andrerseits für den Fall, dafs in der Wiedergabe keine Ver-öffentlichung liegt, nicht auf jede Art der Wiedergabe, die als Mittelder Veröffentlichung dem Urheber Vorbehalten wäre 28 .
1. Mechanische Vervielfältigung. Bei Schriftwerken,Abbildungen und Tonwerken hat der Urheber das ausschliefsliche Recht,das Werk „auf mechanischem Wege zu vervielfältigen“ 24 . Der Begriff
18 Vgl. Oesterr. Entw. II § 37 Abs. 1 mit § 6. Das K.Ger. in Str. S. IINr. 102 hat dies anerkannt, indem es sogar in das Urheberrecht des Bestellers aneinem photographischen Bildnisse die Befugnifs hineinlegt, einen öffentlichen Aus-hang des Bildnisses zu untersagen. Vgl. auch Anders a. a. 0. S. 186 u. 254.
19 So richtig das R.Ger. XII 51, XVIII 18 ff., Str. S. II 249.
20 R.Ges. I § 5 litt, c u. d, § 43, § 45, II § 5 Z. 4 u. 5.
21 Hinsichtlich des Titelblatts anerkannt vom R.Ger. XVIII Nr. 4 S. 17 ff. —Hier liegt die Sache anders als bei dem oben Anm. 2 — 5 besprochenen unbefugtenGebrauche des Titels oder Namens. Die Benennung als Modalität der Veröffent-lichung gehört zum Inhalte des Urheberrechts.
22 So auch R.Ger. XII Nr. 12 S. 51, XVIII Nr 4 S. 18 ff.
23 Vgl. oben Anm. 9—12 u. 15.
24 R.Ges. I § 1, 43 u. 45. Vgl. Oesterr. Pat. § 2—3, Dan., Scliwed. u. Norweg.