§ 87. Inhalt und Umfang des littorarischen und künstlerischen Urheberrechts. 791
b. Bei Geisteswerkeu in Wort-, Ton- oder Geberdensprache istüberdies eine Veröffentlichung durch öffentliche Vorführungmöglich, durch die das Werk für das Ohr oder das Auge oder zu-gleich für Ohr und Auge zur einmaligen sinnlichen Erscheinung ge-langt. Ein Schriftwerk kann zuerst durch öffentlichen Vortragan die Oeffentlichkeit treten 13 , ein Tonwerk oder ein Bühnenwerk(Drama, Musikdrama, Ballet) zuerst durch öffentliche Auf-führung erscheinen 14 . Wer unbefugt eine derartige Veröffentlichungvornimmt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Dies ist für dieöffentliche Aufführung ausdrücklich und zwar auch für rein musika-lische Werke unabhängig von dem im Falle ihrer Drucklegung er-forderlichen Vorbehalte anerkannt 15 . Es nmls aber auch für denöffentlichen Vortrag eines unveröffentlichten Schriftwerkes gelten 16 .
c. Werke der bildenden Künste können auch durch öffent-liche Ausstellung veröffentlicht werden 17 . Die unbefugte öffent-
der Natur der Sache gemäfs auch nach geltendem Recht. Ebenso wird bei anderenFormen der Wiedergabe, wenn das- Werk unveröffentlicht ist, ein strengerer Mafs-stab als bei veröffentlichten Werken anzulegen sein. Inwieweit, ist Sache desrichterlichen Ermessens. — Der Urheberrechtsschutz unveröffentlichter Artikel, diefür öffentliche Blätter bestimmt sind, richtet sich nach den allgemeinen Regeln;vgl. oben S. 773. Weiter geht der Oesterr. Entw. II § 27 (abweichend von I§ 19 Abs. 3), indem er alle „behufs Aufnahme in die Tagesblätter gesammeltenund vervielfältigten Mittheilungen und Notizen“ so lange schützen will, bis ihreVeröffentlichung durch eines der hierzu befugten Blätter erfolgt ist; vgl. auchUngar. Ges. § 6 Z. 7.
13 Ist dies auf rechtmäfsige Weise geschehen, so kann es nicht mehr alsunveröffentlicht gelten, genieist daher der richtigen Ansicht nach in den obenAnm. 9—12 angegebenen Beziehungen nur noch den Schutz veröffentlichter Schrift-werke. — Eine qualifizirte Veröffentlichung, die das Werk völlig gemeinfrei macht,ist die durch öffentliche Rede; oben § 86 S. 773.
u Oesterr. Entw. II § 6 Abs. 2. Ein recbtmäfsig öffentlich aufgeführtes Werkist in den oben Anm. 9—12 angegebenen Beziehungen als veröffentlicht anzusehen;a. M. hinsichtlich der Uebersetzung Wächter, Autorr. S. 213. Vgl. auch R.Ges. I§ 52 Abs. 2 mit der Modifikation in Abs. 3 (oben § 86 Anm. 73 u. 75). Dagegenerfolgt die in R.Ges. I § 50 Abs. 2 vorgesehene Abschwächung des musikalischenUrheberrechtes nur durch Herausgabe; ebenso Oesterr. Entw. II § 34.
15 R.Ges. I § 50.
16 Ausdrücklich will dies der Oesterr. Entw. II § 23 Abs. 3 bestimmen. —Abweichend Wächter, Autorr. S. 16.
17 Oesterr. Entw. II § 6 Abs. 2. Für das deutsche Recht ist darin gleichfallseine „Veröffentlichung“ zu erblicken; so namentlich im Sinne des R.Ges. II § 9Abs. 2—3; vgl. oben § 86 Anm. 73. — Eine qualifizirte Veröffentlichung, die dasUrheberrecht stark abschwächt, ist die bleibende Aufstellung an einem öffentlichenOrte; vgl. oben § 86 S. 778.