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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
1. Hierin liegt vor Allem die Entscheidung über das Ob derVeröffentlichung. Unbefugte Veröffentlichung ist ein Eingriff in dasUrheberrecht.
a. Bei Geisteswerken jeder Art ist eine Veröffentlichung durchHerausgabe möglich. Herausgabe ist die Verbreitung von Ver-vielfältigungen eines Geisteswerkes in Gestalt körperlicher Sachen, diees zu sichtbarer Erscheinung bringen 7 . Dahin gehört die Verbreitungvon Drucken oder anderen mechanischen Vervielfältigungen eineslitterarischen oder musikalischen Manuskriptes, eines nicht öffentlichgehaltenen Vortrages oder einer unveröffentlichten Abbildung, sowievon mechanischen oder nicht mechanischen Nachbildungen eines un-veröffentlichten Werkes der bildenden Künste. Wer eine derartigeVeröffentlichung unbefugt vornimmt, begeht eine Urheberrechtsver-letzung 8 . Er begeht sie auch dann, wenn er nur Tlieile des Werkesoder ein Werk von geringem Umfange in einer Weise wiedergiebt,wie sie veröffentlichten Werken gegenüber erlaubt ist 9 ; wenn er einSchriftwerk in einer Uebersetzung, die er nach dessen Veröffentlichunghätte herausgeben dürfen, veröffentlicht 10 ; wenn er ein Werk derDichtkunst, dessen Benutzung als Text zu einer musikalischen Kom-position ihm nach dessen Veröffentlichung frei gestanden hätte, inVerbindung mit der Komposition herausgiebt * 11 ; wenn er eine Inhalts-angabe, einen Auszug oder irgend eine das Geisteswerk in einemwesentlichen Bestandteile an die Oeffentliclikeit zerrende Bearbeitungvon solcher Art, wie sie bei einem veröffentlichten Werke zulässiggewesen wären, erscheinen läfst 12 .
ein besonderes Veröffentlichungsrecht verneinen. Vgl. dagegen Dahn a. a. 0. S. 7,.Anders a. a. 0. S. 235 ff. u. R.Ger. unten Anm. 19.
7 Vervielfältigung ohne Verbreitung ist keine Veröffentlichung, vertraulicheMittheilung keine Verbreitung. Darum ist z. B. ein Schriftwerk, das der Urheberin lithographirten oder gedruckten Exemplaren bestimmten Personen zugestellt hat,noch nicht „erschienen“, sondern unveröffentlicht. — Eine qualifizirte Veröffent-lichung mit gesteigerter Wirkung ist umgekehrt die Herausgabe in öffentlichenBlättern; oben § 86 S. 773.
8 R.Ges. I § 5 litt, a u. b, § 43, § 45, II § 5; Seuff. XXXVII Nr. 61. Gleich stehtdie Verbreitung von Nachdrucken oder Nachbildungen eines zwar schon verviel-fältigten, aber noch nicht verbreiteten Werkes; oben Anm. 7.
9 R.Ges. I § 7 litt, a, § 43 u. § 47, offenbar aber auch § 44 u. II § 6 Z. 4.
10 R.Ges. I § 6 Abs. 5; Oesterr. Entw. II § 28.
11 R.Ges. I § 48; Oesterr. Entw. II § 25 Z. 6.
12 So sind z. B. Referate, wie sie über erschienene Werke in Rezensionenoder über öffentlich gehaltene Vorträge in Zeitungsberichten publizirt werden dürfen,gegenüber nicht erschienenen Werken oder vertraulich gehaltenen Vorträgen Ur-heberreclitsverletzungen; so ausdrücklich nach Oesterr. Entw. II § 25 Z. 3, aber