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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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789
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§ 87. Inhalt und Umfang des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 789

Name nicht ihr Theil ist 2 . Doch kann der Urheber unter Umständenden Gebrauch derselben Bezeichnung für ein anderes Werk, obschonnicht kraft Urheberrechtes, kraft seines allgemeinen Persönlichkeits-rechtes untersagen 3 . Noch weniger bildet die Bezeichnung der Persondes Urhebers einen Gegenstand des Urheberrechtes 4 . Vielmehr richtetsich der Schutz des Urhebers hinsichtlich seines wahren wie hinsicht-lich eines angenommenen Namens nach Nameurecht 5 .

2. In subjektiver Hinsicht erstreckt sich die Herrschaft desUrhebers so weit, als das Geisteswerk sein Persönlichkeitsgut ist. Siegewährt daher die Befugnils, alle Handlungen, die eine Verfügung überdas Geisteswerk als Persönlichkeitsgut enthalten, selbst vorzunehmenund Anderen zu untersagen. Der Kreis dieser Handlungen verengtsich, sobald das Geisteswerk vom Urheber oder mit seiner Ermäch-tigung veröffentlicht ist. Darum ist das Veröffentlichungsrecht, obwohles zum Theil durch gleiche Handlungen wie die Wiedergabe undVerbreitung eines schon veröffentlichten Werkes ausgeübt wird, vonden dem Urheber auch nach der Veröffentlichung noch zustehendenRechten zu trennen.

II. Veröffentlichung. Den primären Inhalt des Urheber-rechtes bildet die Befugnifs, das Geisteswerk zu veröffentlichen undseine Veröffentlichung Anderen zu unsersagen 6 .

2 Dambach S. 22, Wächter, Verlagsr. II 492 ff., Autorr. S. 166 ff.,Pouillet S. 63, Dauile S. 14 Anm. 2, Kollier, Autorr. S. 133 ff; R.Ger. XII116, Str. S. XVII 200.

3 Vgl. oben § 84 Anm. 103. Das Oesterr. liecht gewährt dem Urheber einenAnspruch auf Entschädigung und bei fortlaufenden oder periodischen Werken aufVerbot des Weitergehrauches, wenn ohne sachliche Nothwendigkeit einem Werkeder Litteratur oder Tonkunst der Titel seines früher erschienenen Werkes gegebenund hierdurch eine Irreführung über die Identität der Werke nahegelegt wird;Pat. § 5 litt, d u. 6 litt, d, dazu Entw. I § 4, II § 22. Ebenso das Bayr. Ges. v.1865 Art. 4. Als Eingriff in das Urheberrecht erscheint auch hier die Titel-anmafsung nicht. Vgl. Harum § 60, Schuster S. 206 ff.

4 AVächter, Autorr. S. 168. Vgl. über den Fall Hauff-Clauren Krit.Zeitschr. f. Rechtswiss. III (Tüb. 1827) S. 72.

B Oben § 83 Anm. 31 u. 35, § 84 Anm. 98.

6 Es ist ein grofser Fortschritt, dafs der Oesterr. Entw. das Recht der Ver-öffentlichung durchweg (II § 23, 31, 37 u. 40) als primäre Urlieberrechtsbefugnifshervorheben und zugleich (II § 6) feststellen will, wann ein Werk in Folge recht-mäfsiger Veröffentlichung alserschienen gelten soll. Allein auch das geltendedeutsche Gesetzesrecht enthält, obscliou es weniger deutlich spricht, die An-erkennung des Veröffentlicliungsrechtes und fordert eine Feststellung des Begriffesder Veröffentlichung, da es an bereits veröffentlichten Werken wichtige Ab-schwächungen des Urheberrechtes statuirt. Unrichtig daher Wächter, Autorr.S. 16 u. 181 ff., Urheberr. S. 39 u. 176, Stobbe § 158 Anm. 14 u. Andere, die