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Viertes Kapitel. Persönliehkeitsreclite.
■wird beim Stadtrathe in Leipzig eine öffentliche Eintragsrollegeführt 88 , durch die gewisse urheberrechtliche Thatbestände kund-gemacht werden müssen, um ihre rechtliche Wirkung zu entfalten 89 .
Das Urheberrecht wird nur durch geistige Schöpfungsthat be-gründet. Insbesondere ist die Ertheilung urheberrechtlicher Privi-legien nicht mehr zulässig 90 . Die Reichsgesetze haben jedoch denInhabern älterer Privilegien freigestellt, ob sie unter den Schutz desneuen Rechtes treten oder ihre Privilegien festhalten wollen 91 . Imletzteren Falle ist aber der Privilegienschutz auf das Gebiet desStaates, von dem das Privilegium ertheilt ist, beschränkt und durchVordruck des Privilegiums vor dem Werke oder Bemerkung desselbenauf oder hinter dem Titelblatte bedingt 92 .
§ 87. Inhalt und Umfang des litterarischen und künst-lerischen Urheberrechts.
I. Im Allgemeinen. Inhalt des Urheberrechtes ist eine demUrheber vorbehaltene Herrschaft über sein Geisteswerk. Ueber denUmfang dieser Herrschaft entscheidet einerseits der objektive Bestanddes Geisteswerkes, andrerseits dessen subjektive Verknüpfung mit demUrheber.
1. In objektiver Hinsicht ergreift die Herrschaft des Urhebersdas Geisteswerk sowohl im Ganzen wie in seinen Theilen V Sie er-greift aber nur das Geisteswerk. Mithin erstreckt sie sich nicht aufdessen Bezeichnung (Titel), da der einer unkörperlichen Sache gegebene
88 R.Ges. I § 39—42, II § 9 Abs. 3; dazu Instrukt. v. 7. Dez. 1870 u.29. Febr. 1876. Die Eintragungen erfolgen auf gehörige Anmeldung ohne Prüfungund werden im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel bekannt gemacht.
89 Insbesondere die Aufdeckung des wahren Namens des Urhebers bei ano-nymen und pseudonymen Werken; oben Anm. 75. Ferner Beginn und Vollendungeiner Uebersetzung; unten § 87 Anm. 50. Sodann unter Umständen ältere Privi-legien; unten Anm. 92. Endlich nach älteren internationalen Verträgen vielfachausländische Urheberrechte, was aber die neueren Verträge beseitigt haben.
90 R.Ges. I § 60 Abs. 1, II § 19 Abs. 1. Anders noch Oesterr. Pat. v. 1846 § 17.
91 R.Ges. I § 60 Abs. 2, II § 19 Abs. 2. Auch ein als reines Verlagsprivi-legium für ein gemeinfreies Werk verliehenes Privilegium besteht fort; so z. B. einewiges, jedoch räumlich beschränktes Privilegium einer Verbandsperson zum allei-nigen Drucke, Verlage und Verkaufe eines Kirchengesangbuches und eines Katechis-mus nach R.Ger. XVII Nr. 60.
92 R.Ges. I § 60 Abs. 3—4, II § 19 Abs. 3—4. War eine solche Mitver-öffentlichung des Privilegs nicht erfolgt oder unausführbar, so mufste das Privilegbei Vermeidung des Erlöschens binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Ge-setzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet werden.
1 So ausdrücklich Oesterr. Entw. II § 3.