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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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787
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§ 86. Begründung des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 787

ein veröffentlichtes Werk auch dann, wenn es aufserhalb des Reichs-gebietes im ehemaligen Bundesgebiete erschienen ist, gewährt; jedochniemals für eine längere Frist, als sie das Hei mathsrecht des Urheberrechtszugesteht 81 . Im Uebrigen richtet sieh der Schutz der ausländischenUrheberrechte nach dem Inhalte der internationalen Verträge 82 .

III. Begründungsakt. Das Urheberrecht entsteht durch diegeistige Schöpfungsthat. Es entsteht durch sie unabhängigvon einem darauf gerichteten Willen und selbst wider Willen. AuchRem Kinde oder dem Geisteskranken erwächst aus seiner Schöpfungein Urheberrecht. Jede Stellvertretung ist dabei ausgeschlossen 83 .Die Hervorbringung eines Geisteswerkes ist eine rechtserzeugendeHandlung, aber kein Rechtsgeschäft 84 .

Das Urheberrecht wird unmittelbar durch die Schöpfungsthatbegründet. Es ist vorhanden, wenn und soweit das Geisteswerkäufserlich vorhanden ist 85 . Und es wird vom geltenden Rechte imAllgemeinen geschützt, sobald es vorhanden ist. Nur in einzelnenBeziehungen werden zum Erwerbe oder zur Wahrung des Urheber-rechtsschutzes noch besondere Rechtshandlungen gefordert. Der Schutzveröffentlichter Schriftwerke gegen Uebersetzung, veröffentlichter Ton-werke gegen öffentliche Aufführung und der in öffentlichen Blätternerschienenen grölseren Mittheilungen gegen Nachdruck wird erst durcheinen mitveröffentlichten besonderen Vorbehalt erworben 88 . Sodannhängt bei allen Geisteswerken die Wahrung des vollen Urheberrechts-schutzes im Falle der Veröffentlichung von der gehörigen Mit-verölfentlichung des wahren Naniens des Urhebers ab 87 . Endlich

81 R.Ges. I § 62, II § 21; vgl. oben § 56 Amn. 3 u. dazu § 26 Anm. 34.Ebenso Oesterr. Entw. II § 2 Abs. 1 hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigenund des deutschen Reichsgebietes.

82 Vgl. oben § 85 Anm. 2832 u. dazu § 26 Anm. 3435; insbes. BernerUebereink. Art. 2.

83 Wer durch seine Schöpfung ein Urheberrecht für einen Anderen begründenwill, begründet es dennoch für sich und überträgt es nur zur Ausübung. Hiervongiebt es heim litterarischen und künstlerischen Urheberrecht nach deutschem Rechtauch keine gesetzliche Ausnahme; vgl. oben Anm. 48, 51, 57, 62. Stellvertretungbetrachten als zulässig Renting a. a. 0. S. 107 ff., Köhler, Autorr. S. 202 ff.u. Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XIII 296.

84 Ein Rechtsgeschäft sieht darin Köhler, Autorr. S. 6 ffj, Z. f. d. P. u. ö.

R. d. G. XIII 287, Arch. f. c. Pr. LXXXII 209; auch schon Ortloff a. a. 0.

S. 295 ff. Vgl. dagegen Klöppel a. a. 0. XXXIV 21, Schuster S. 83 ff.

86 Auch schon an einem Bruchstücke oder einer Skizze; vgl. oben Anm. 34,25 u. 33.

86 Vgl. oben S. 773 u. unten 798.

87 Vgl. oben Anm. 73.

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