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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
b. Bei einem unbenaimten Werke ist kraft einer gesetzlichenVollmacht der Herausgeber, wenn aber ein solcher nicht angegebenist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechtewahrzunehmen 77 . Ueberdies gilt hier der auf dem Werke angegebeneVerleger ohne weiteren Nachweis als Rechtsnachfolger des anonymenoder pseudonymen Urhebers 78 .
6. Bei der Begründung des Urheberrechtes spielt die Staats-angehörigkeit des Urhebers eine Rolle. Ein deutscher Reichs-angehöriger erwirbt an dem von ihm geschaffenen Geisteswerke stetsein vom deutschen Gesetze geschütztes Urheberrecht, mag das Werkunveröffentlicht oder veröffentlicht und im letzteren Falle im Inlandeoder im Auslande veröffentlicht sein 79 . Den gleichen Urheberrechts-schutz erwirbt ein ausländischer Urheber durch Veröffentlichung seinesWerkes bei einem Verleger, der im Gebiete des Deutschen Reichesseine Handelsniederlassung hat 80 . Unter Voraussetzung der Gegen-seitigkeit wird der Urheberrechtsschutz des deutschen Gesetzes einemausländischen Urheber für ein unveröffentlichtes Werk auch dann,wenn er im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsangehörig ist, für
zeichnete, R.Ges. I § 53. Aehnlich schon Bayr. Ges. v. 1865 Art. 51. EbensoOesterr. Entw. II § 10. Dazu Berner Uebereink. Art. 11. Vgl. Wächter, Autorr.S. 269 Anm. 9, Urheberr. S. 263, Klostermann b. Endemann II 265 ff., SchusterS. 92 ff — Die nachträgliche Kundmachung des Namens durch die Eintragsrolle(oben Anm. 75) bewirkt eine derartige Vermuthung nicht; Dambach S. 180,Scheele S. 97. Ueber ausländisches Recht vgl. Schuster S. 85 ff.
77 R.Ges. I § 28 Abs. 3, II § 16. Ebenso Oesterr. Entw. II § 11. Vgl.Wächter, Autorr. S. 98 ff., Urheberr. S. 79 ff, Dambach S. 179 ff, Ende-mann S. 61, Schuster S. 98 ff — Der Urheber selbst ist hierdurch keines-wegs gehindert, aus seiner Verborgenheit herauszutreten und seine Rechte selbstgeltend zu machen; nur mufs er seine Urheberschaft beweisen; Arch. f. Preufs.Strafr. XII 705, Wächter, Autorr. S. 275 Anm. 31, Scheele S. 97. — DasOesterr. Pat. § 14 kennt eine gleiche gesetzliche Vertretungsmacht des Verlegers(Schuster S. 101), während es den gehörig genannten Herausgeber, Unternehmer,Besteller als Urheber behandelt; oben Anm. 53. Ueber andere ausländ. Ges.Schuster S. 101 ff.
78 R.Ges. I § 28 Abs. 3 a. E., II § 16; dazu Berner Uebereink. Art. 11Abs. 2. Somit hat der Verleger, falls kein Herausgeber genannt ist, die Wahl, oher als Vertreter des Urhebers in fremdem Namen oder kraft präsumtiv übertragenenUrheberrechtes in eignem Namen auftreten will. Im letzteren Falle ist aber Gegen-beweis zulässig. Auch bezieht sich die Vermuthung der Rechtsnachfolge nicht aufdas innere Verhältnifs zwischen Verleger und Urheber. Vgl. Wächter, Autorr.S. 275, Urheberr. S. 112.
79 R.Ges. I § 61 Abs. 1, II § 20 Abs. 1. Ebenso für Österreich. Staats-angehörige Oesterr. Entw. II § 1.
80 R.Ges. I § 61 Abs. 2, II § 20 Abs. 2. Nach dem österr. Entw. II § 1soll es genügen, wenn das Werk „im Inlande erschienen“ ist.