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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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785
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§ 86. Begründung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 785

Werk, sei es unter einem anderen Namen oder sei es ohne jedeNennung eines Urhebers, erschienen ist. Ein benanntes Werk liegtnur vor, wenn bei der Veröffentlichung derwahre Name desUrhebers, d. h. sein bürgerlicher Name, in einer vom Gesetze vor-geschriebenen Form mitveröffentlicht ist 73 . Ist dies nicht geschehen,so ist und bleibt das Werk ein im Rechtssinne unbenanntes (anonymesoder pseudonymes) Werk, mag auch der Name des Urhebers inanderer Weise offenkundig gemacht oder geworden oder der gebrauchteName allgemein als Schriftsteller- oder Künstlername einer bestimmtenPerson bekannt sein 74 . Doch kann das unbenannte Werk nach-träglich dadurch rechtswirksam in ein benanntes umgewandelt werden,dafs der Urheber oder sein legitimirter Rechtsnachfolger vor Ablaufder dem unbenannten Werke gewährten Schutzfrist den wahren Namendes Urhebers zur Eintragung in die Eintragsrolle änmeldet 75 .

5. An die Art der Veröffentlichung des Geisteswerkes knüpfensich zugleich gewisse Rechtswirkungen für die Legitimation zurGeltendmachung des Urheberrechts.

a. Wird ein Werk als benanntes Werk veröffentlicht, so giltkraft einer Rechtsvermutkung bis zum Gegenbeweise der in gehörigerWeise als Urheber Genannte als Urheber 76 .

13 Bei der Veröffentlichung von Schriftwerken, Abbildungen oder Tonwerkendurch den Druck mufs der wahre Name auf dem Titelblatte, unter der Zueignungoder unter der Vorrede, hei Beiträgen zu einem Sammelwerke an der Spitze oderam Schlufs des Beitrages angegeben sein; K.Ges. I § 11 Abs. 12, § 43, § 45.Bei der Veröffentlichung von Werken der bildenden Kunst mufs der wahre Namedes Urhebers auf dem Werke vollständig genannt oder durch kenntliche Zeichen(z. B. ein Monogramm) ausgedrückt sein; R.Ges. II § 9 Abs. 2. Bei der öffentlichenAufführung eines durch den Druck noch nicht veröffentlichten Bühnenwerkes mufsder wahre Name des Urhebers irgendwie kundgemacht sein; R.Ges. I § 52 Abs. 2.Genauere Bestimmungen enthält der Oesterr. Entw. II § 10 (auch für den Fall desErscheinens eines Werkes durch öffentliche Ausstellung).

74 Vgl. Wächter, Verlagsr. I 433 ff., Autorr. S. 52 u. 139 ff., HarumS. 181, Endemann S. 35, Damhach S. 110, Stobbe III 48 Anm. 18, Kloster-mann h. Endemann II 272, Scheele S. 61. Ausführlich, aber zum Theil ab-weichend Schuster S. 94 ff., der einen notorischen Autornamen alswahrenNamen behandeln will.

75 R.Ges. I § 11 u. 52, II § 9. Irgend eine andere Art der Namensveröffent-lichung genügt nicht. Auch nicht eine neue Veröffentlichung des Werkes unterdem wahren Namen. Nur bei dem vor der Veröffentlichung durch den Druckanonym oder pseudonym aufgeführten Bühnenwerke steht der Bekanntmachungdurch die Eintragsrolle die Herausgabe unter dem wahren Namen gleich. Vgl.dazu Oesterr. Entw. II § 44.

76 R.Ges. I § 28 Abs. 2, II § 16; bei der Veröffentlichung durch öffentlicheAufführung ist dies derbei der Ankündigung der Aufführung als Urheber Be-

Binding, Handbuch. IX. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 50