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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreclite.

jedoch Abwandlungen, wenn und soweit dem einen Sonderurheber-rechte ein Uebergewicht über das andere eingeräumt wird, wie diesim deutschen Rechte zu Gunsten des Urheberrechtes an einermusikalischen Komposition im Verhältnifs zu dem Urheberrechte anihrem Texte geschehen ist 71 .

c. Wenn endlich ein Sammelwerk in seinen einzelnen Bestand-teilen von verschiedenen Mitarbeitern, als einheitliches Ganze abervon einem Herausgeber geschaffen ist, so entstehen neben einanderin den Personen der Mitarbeiter Sonder Urheber rechte an deneinzelnen Beiträgen und in der Person des Herausgebers einSonderurheberrecht am Ganzen 72 .

4. Das Urheberrecht entsteht in der Person des Schöpferseines Geisteswerkes unabhängig davon, ob er sich durch Kundmachungseines Namens zur Urheberschaft bekennt. Wird aber das Geistes-werk veröffentlicht, so nimmt das Urheberrecht hinsichtlich seinerDauer und in einigen anderen Punkten eine verschiedene Beschaffen-heit an, jenachdem das Werk als benanntes Werk unter demNamen des Urhebers oder als pseudonymes oder anonymes

Veröffentlichung, Vervielfältigung, Aufführung u. s. w. verfügen können. Grund-sätzlich anderer Ansicht in Bezug auf das Verhältnifs von Musik und Text istSchuster 241 ff. Vgl. aber Köhler, Autorr. S. 246 ff. u. Arch. f. c. Pr. LXXXII232 ff Erlischt eines der Sonderurheberrechte, so konsolidirt sich auch hierdas Urheberrecht an dem Werke als einem Ganzen bei dem verbleibenden Theil-haber, während der von dem anderen Theilhaber geschaffene Bestandtheil für sichdem Gemeingebrauche anheimfällt.

71 Nach R.Ges. I § 48 darf ein bereits veröffentlichtes Schriftwerk in Musikgesetzt und in Verbindung mit der Komposition abgedruckt werden, es rnüfste dennein seinem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition bedeutungsvoller Text(z. B. Opern- oder Oratorientext) sein. Und nach R.Ges. I § 51 Ahs. 2 genügtzur öffentlichen Aufführung eines Tonwerkes mit Text einscldiefslich der dramatisch-musikalischen Werke die Genehmigung des Komponisten. Dagegen bleibt hinsicht-lich der ersten Veröffentlichung des Gesammtwerkes durch den Druck das Mit-urheberrecht und hinsichtlich des Abdruckes des Textes ohne die Musik dasSonderurheberrecht des Dichters unverkürzt. Auch erstreckt sich das Aufführungs-recht des Komponisten nicht auf dramatische Werke mit eingelegter Musik; vgl.oben Anm. 29. Aehnlich Oesterr. Pat. § 7, Dän. Ges. § 13 Z. 3, Norweg. § 16litt, c, Schwed. § 11; vgl. Näheres b. Schuster S. 247 ff. u. 259.

72 R.Ges. I § 2; ebenso Oesterr. Entw. II § 8. Mangels anderer Abrede darfdaher jeder Mitarbeiter über seinen Beitrag nach Belieben anderweit verfügen (derOesterr. Entw. a. a. 0. will ihn aber hei Veranstaltung von Einzelausgaben zurAngabe des Werkes, in dem der Beitrag erschienen ist, verpflichten). Bei periodi-schen Werken jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erscheinen;R.G. I § 10, II § 12; Oesterr. Entw. II § 8. Der Herausgeber seinerseits kann überdie einzelnen Beiträge nur insoweit verfügen, als ihm das Recht hierzu übertragen ist.