Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
783
Einzelbild herunterladen
 

§ 86 . Begründung des litterariscben und künstlerischen Urheberrechts. 783

der Lebensdauer des längstlebenden Gemeinere 04 . Darum steht dieVerfügung über das Geisteswerk nur den Miturhebern gemeinschaftlichzu 6B . Darum ist eine Theilung des Miturheberrechtes zwar hinsicht-lich der Ausübung und der Nutzung in mannichfacher Weise möglich,hinsichtlich der Substanz aber ausgeschlossen 66 . Darum ist endlichder unausgeschiedene Urheberrechtsantheil jedes Miturhebers zwarals solcher in dem Mafse, in dem das Urheberrecht überhaupt über-tragbar ist, vererblich und veräufserlich 67 , wächst aber im Falleseiner Erledigung den verbleibenden Gemeinem an 68 .

b. Sind unterscheidbare Bestandtheile eines Werkes von ver-schiedenen Urhebern geschaffen, so entsteht in der Person jedesUrhebers ein gesondertes Urheberrecht an dem von ihmgeschaffenen Bestandtheile 06 , während an dem Werkeals einem Ganzen auch hier ein Miturheberrecht zur ge-sannnten Hand erwächst 70 . Die Regeln der gesammten Hand erfahren

64 R.Ges. I § 9. Ebenso Ungar. Ges. § 12, Belg. Art. 5, Norweg. § 7,Schwed. § 7, auch die französ. Praxis. Abweichend Oesterr. Pat. § 14 litt. c. u.auch Entw. 11 § 43 Abs. 3.

65 Stobbe a. a. 0., Schuster S. 143 ff. Das R.Ges. I § 51 bebt nur dieNothwendigkeit der Zustimmung jedes Miturhebers zu einer öffentlichen Aufführunghervor. Zweifellos ist aber hei uns geltendes Recht, was der Oesterr. Entw. II § 7bestimmen will:Sie können nur einverständlich über das Werk (insbesonderedurch Herausgabe, Nachbildung, Aufführung) verfügen; jeder für sich ist aber be-fugt, Eingriffe in das gemeinsame Recht gerichtlich zu verfolgen. Vgl. auch Belg.Ges. Art. 6, Schwed. Ges. § 20, Norweg. § 31. Abweichend Ungar. Ges. § 1Abs. 23, Ital. § 5,im Zweifel auch Oesterr. Pat. § 8; vgl. Schuster S. 148 ff.

66 Gegen die von Wächter, Urheberr. S. 101, u. Klostermann a. a. 0.S. 114 behauptete Zulässigkeit der Theilungsklage vgl. Stobbe a. a. 0. Anm. 7.Ueber die verschiedenen Möglichkeiten einer Nutztheilung vgl. Köhler a. a. 0.S. 272 ff., Schuster S. 147 ff.

67 Vgl. Oest. Entw. II § 7 Abs. 2.

68 So im Falle des Verzichtes oder des Todes ohne Hinterlassung von Erben;vgl. Ungar. Ges. § 3 Abs. 3. Dagegen mufs den Erben des erstverstorbenen Mit-urhebers die Verlängerung der Schutzfrist zu Gute kommen, so dafs sie bis zumErlöschen des Urheberrechtes Theilhaher bleiben; Köhler S. 265, Belg. Ges. Art. 5.

69 So nicht blos im Falle der Verbindung ungleichartiger Schöpfungen, wieSchriftwerk und Komposition (oben Anm. 28) oder Schriftwerk und Bild (obenAnm. 22 u. 45), sondern auch bei der Zusannnenfügung gleichartiger Geisteserzeug-nisse, z. B. mehrerer Abhandlungen, Gedichte, Erzählungen u. s. w. zu einemSchriftwerke, mehrerer Tonsätze zu einem Tonwerke, mehrerer Bildwerke zu einemKunstwerke u. s. w.; vgl. Wächter, Autorr. S. 93, Urheberr. S. 72, SchusterS. 133 ff

70 Dies gilt auch im Falle der Verbindung ungleichartiger Schöpfungen, sodafs an sich über ein illustrirtes Schriftwerk Bildner und Schriftsteller und überein poetisch-musikalisches Werk Komponist und Dichter nur gemeinsam durch