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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreckte.
Die wichtigsten Erzeugnisse des Gemeingeistes sind freilich, wie bereitsgezeigt ist, als öffentliche Werke dem Urheberrechte entzogen. Aus-drücklich aber ist anerkannt, dafs „Akademien, Universitäten, sonstigejuristische Personen, öffentliche Unterrichtsanstalten, sowie gelehrteoder andere Gesellschaften“, wenn sie ein aus Beiträgen Mehrerergebildetes Werk herausgeben, an dem von ihnen geschaffenen ein-heitlichen Ganzen ein Urheberrecht erwerben 62 .
3. Wenn mehrere Personen bei der Schöpfung eines Geistes-werkes zusammengewirkt haben, so erwächst an diesem Werke füriede von ihnen ein ursprüngliches Urheberrecht. Hierbei begegnennamentlich drei verschiedene Formen urheberrechtlicher Gemeinschaft.
a. Im Falle gemeinsamer Schöpfung eines Werkes durch einezu einheitlicher Thätigkeit zusammenfliefsende Mitarbeit entsteht andem Werke ein Miturheberrecht, das durchweg die Züge einerRechtsgemeinschaft zur gesammten Hand trägt 63 . Subjekt des Urheber-rechtes sind hier die Miturheber in ihrer Verbindung zur Personen-einheit. Darum richtet sich die Dauer dieses Urheberrechtes nach
62 R.Ges. I § 13. Aeknlicli Oesterr. Pat. § 15 n. Entw. II § 46, Ungar. Ges.§ 15, Ital. § 11, Dän. Ges. v. 1857 § 7, Nonveg. v. 1876 § 8. Andere auslän-dische Gesetze kennen auch ein Urheberrecht von Verbandspersonen an Einzel-werken; so das Schweiz. Ges. Art. 2 Abs. 2 (Orelli S. 43 ff.), das französ. R.(Pouillet S. 116 ff.), das span. Ges. Art. 4, das engl. R. (vgl. ScliusterS. 126ff.).Zum Theil nimmt der Staat auch an öffentlichen Akten ein Urheberrecht in An-spruch; so nach Oesterr. Pat. § 18 (dazu Schuster S. 121 ff.). — Eine verbreiteteMeinung hält in Verkennung des Wesens der Verbandspersönlichkeit nur ein ab-geleitetes Urheberrecht juristischer Personen für möglich und erblickt in den gesetz-lichen Bestimmungen, die es als ursprüngliches behandeln, eine Fiktion; soKlostermann, Geist. Eigenth. S. 224 ff., Urheberr. S. 106 ff., b. Endemann II266 ff., Wächter, Autorr. S. 103 ff., Urheberr. S. 85 ff., Scheele S. 10 u. 64,Schuster S. 119 ff. (der sogar eine doppelte oder dreifache Fiktion entdeckt!)Hiergegen vgl. die oben § 66 Anm. 10 Genannten.
63 Richtig Stobhe III 26. Aeknlicli Bluntsckli § 49 Nr. 3, Harum:S. 134 ff. Ferner Jolly S. 195 ff. u. Maudry S. 108 ff., die ein „solidarischesRecht“ annehmen. Auch Damback S. 103 u. 115, Endemann S. 33 u.Scheele S. 58, die mit den Motiven von einer „Kollektivperson“ sprechen. Aus-führlich und mit ähnlichen Ergebnissen Köhler, Autorr. S. 205 ff. u. 249 ff. Des-gleichen Schuster S. 133 ff. (aber ohne genügende Unterscheidung zwischengemeinsamer Schöpfung eines Ganzen und Hervorbringung eines Ganzen durch ge-sonderte Schöpfung von Theilen). Ausdrücklich will der Oesterr. Entw. II § 7sagen: „An den von Mehreren gemeinsam hergestellten Werken steht das Urheber-recht allen Miturhebern gemeinschaftlich und ungetkeilt zu“. — Dagegen nimmtWächter, Verlagsr. I 207, Autorr. S. 92 u. Urheberr. S. 70 ff., eine communiomit gesonderten ideellen Antkeilen (und zwar im Zweifel nach Köpfen) an. EbensoKlostermann, Urheberr. S. 110 ff., Daude S. 28 u. 109.