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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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781
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§ 86. Begründung des litterariscken und künstlerischen Urheberrechts. 781

namentlich dem Herausgeber eines Sammelwerkes, falls dieses eineinheitliches Ganze ist, ein Urheberrecht an dem von ihm geschaffenenGanzen zu 67 .

d. Kein Urheberrecht endlich hat der Eigent m er einerdas Geisteswerk verkörpernden Sache. Der Eigenthümer einer Hand-schrift, eines Kunstwerkes oder des einzig vorhandenen Druckes oderAbbildes eines verlornen Originals kann freilich unter Umständen dieVeröffentlichung oder Vervielfältigung des Geistesw'erkes hindern, daer nicht verpflichtet ist, zu diesem Zwecke seine Sache einemAnderen, sei dies auch der Urheber selbst, herauszugeben 58 . EinRecht aber, über das in der Sache verkörperte Geisteswerk zu ver-fügen, ist in dem Sacheigenthum nicht enthalten. Zu einer solchenVerfügung ist daher der Eigenthümer, falls an dem Geisteswerkeein fremdes Urheberrecht besteht, überhaupt nicht befugt 69 . Ist aberdas Geisteswerk gemeinfrei, so übt der Eigenthümer, wenn er esveröffentlicht oder vervielfältigt, nur das ihm wie Jedermann zu-stehende Recht des Gemeingebrauches aus und geniefst daher keinerleiurheberrechtlichen Schutz 60 . Umgekehrt begeht, w r er ohne Ge-nehmigung des Sacheigenthümers das Geisteswerk veröffentlicht odervervielfältigt, hierdurch auch dann, wenn er sich widerrechtlich dieMöglichkeit dazu verschafft hat, keinerlei Eigenthumsverletzung 61 .

2. Ein Urheberrecht kann nicht nur als Recht einer Einzel-person, sondern auch als Recht einer V e r b a n d s p e r s o n entstehen.Denn ein Geisteswerk kann von einer Verbandsperson in ihremWirkungsbereiche durch ein hierzu berufenes Organ geschaffen werden.

57 R.Ges. I § 2 Abs. 1. Vgl. Wächter, Verlagsr. I 203 ff., Autorr. S. 99 ff.Urkeberr. S. 82 ff.; Köhler, Autorr. S. 207 ff.; Schuster S. 116 ff.; ScheeleS. 15 ff.

58 Für Kunstwerke ausgesprochen in R.Ges. II § 8 Ahs. 2. Gleiches giltz. B. regelmäfsig für den Empfänger von Briefen kraft des von ihm erworbenenSackeigenthums; Kollier, Arck. f. b. R. VII 95 ff. Ebenso für den Staat odereine Gemeinde hinsichtlich ihrer Archivalien. Allgemein. Oesterr. Entw. II § 19.

69 R.Ges. I § 5 litt, a, II § 8 Ahs. 1; Wächter, Autorr. S. 111, Urkeberr.S. 113 ff. Darum hat auch der Empfänger von Briefen trotz seines Eigentkumsan den Briefen kein urheberrechtliches Veröffentlichungsrecht; Iiarum S. 96 ff.,.Klostermann, Geist. Eigtli. I 322 ff. u. b. Endemann II 268, Bluntschli,Krit. Uebersck. I 17 u. D.P.R. §49 Nr. 8, Wächter, Autorr. S. 125 ff., StobbeIII 27, Scheele S. 9; a. M. Jolly S. 121 ff., Goltdammer, Arck. f. Preufs.Strafr. IX 539 ff.

60 Anders nach französ., engl. u. sonstigem ausländ. R.; Renouardll 291 ff.,Pouillet S. 323 ff. u. 340 ff., Köhler, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XV 215. Fürdas Urheberrecht des Eigenthümers an Inedita tritt Bähr a. a. 0. S. 156 ff. ein.

61 Köhler a. 0. S. 216 ff. A. M. Bähr a. a. 0. S. 154 ff.