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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

c. Kein Urheberrecht erwirbt der Herausgeber eines Werkes 52 .Wer ein fremdes Geisteswerk, an dem ein Urheberrecht besteht, ver-öffentlicht, übt befugter oder unbefugter Weise das ursprünglicheUrheberrecht eines Anderen aus. Dies gilt auch bei der Herausgabeeines anomymen oder pseudonymen Werkes 53 . Es gilt ebenso beider Herausgabe eines posthumen Werkes, falls an ihm das in derPerson des verstorbenen Urhebers entstandene Urheberrecht nochnicht erloschen ist 54 . Wer dagegen ein fremdes Geisteswerk, an demein Urheberrecht nicht besteht, veröffentlicht, begründet überhauptkein Urheberrecht. Somit wird nach deutschem Rechte auch durchdie erstmalige Herausgabe eines Werkes, dessen Schöpfer vor mehrals dreifsig Jahren verstorben ist, ein Urheberrecht nicht begründet 55 .Mag der Herausgeber auch mit Mühe und Kosten eine verborgeneHandschrift oder ein vergessenes Kunstwerk ans Licht gebracht, einschwer lesbares Manuskript oder ein Palimpsest entziffert haben, sobleibt er doch immer ein blofser Entdecker. Selbst an Konjekturen,durch die ein Herausgeber einen Text zu berichtigen oder zu ergänzensucht, kann ihm ein Urheberrecht nicht zugestanden werden, da erseiner eignen Behauptung nach nur den ursprünglichen Text vonNeuem entdeckt, nicht aber etwas Neues geschaffen hat 56 .

Insoweit jedoch einHerausgeber zugleich Schöpfer eines Geistes-werkes ist, erwirbt er als solcher ein Urheberrecht. Darum steht

fremdem Urheberrechte läge! Ausdrücklich sagt das Schweiz. Ges. Art. 5 Abs. 2:Das Vervielfältigungsrecht gilt . . als mitveräufsert.

52 Wächter, Autorr. S. 97 ff., Urlieberr. S' 78 ff.

63 Das R.Ges. I § 28 Abs. 3 ermächtigt einen solchen Herausgeber nur,diedem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen; vgl. unten Anm. 77. EbensoOesterr. Entw. II § 11. Dagegen schreibt das geltende Oesterr. Pat. § 1 Abs. 2litt, b ihm unmittelbar das Urheberrecht zu; vgl. Schuster S. 117 ff.

51 R.Ges. I § 12, II § 11. Anders zum Theil nach ausländischem Recht; vgl.unten § 90 Anm. 6.

65 Stobbe III 27; Köhler, Autorr. S. 164 ff, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. XV'207 ff. Dagegen erkennen ausländische Gesetze ein Urheberrecht des Heraus-gebers an gemeinfreien Inedita an; so das Span. Ges. v. 1879 Art. 2 Z. 4; in be-schränktem Umfange früher auch das Bayr. Ges. v. 1865 Art. 11 u. 18; vgl.Mandry S. 221 ff. Dem Erfolge nach auch das Oesterr. Pat. § 14 litt, d (vgl. HarumS. 78 u. 192 ff.), das Schweiz. Ges. v. 1884 Anm. 2 Abs. 2 (Orelli S. 43) u. andereGesetze; vgl. unten § 90 Anm. 6.

50 Vielfach erblickt man in dieser folgerichtigen Versagung des Urheber-rechtsschutzes für die Herausgabe gemeinfreier Inedita eine der Ausfüllung bedürf-tige Lücke des deutschen Rechtes; so Harum S. 78, Dahn in Behrends Zeitschr.V 12, Stobbe a. a. 0. Anm. 10, Bälir, Arch. f. b. R. VII 150 ff. Hiergegenvgl. bes. Kollier a. a. O.