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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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779
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§ 86. Begründung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 779

a. Kein Urheberrecht erwirbt, wer als G e h ü 1 f e bei der Hervor-bringung eines Geisteswerkes thätig war, mag er auch wesentlicheBeiträge zu dessen Inhalt oder Form geliefert haben 47 .

b. Kein Urheberrecht erwirbt der Besteller eines Geistes-werkes, mag auch von ihm die geistige Schöpfung nicht nur angeregt,,sondern durch Plangebung nach Inhalt und Form bestimmt sein 48 »Denn wer seine geistige Arbeit in den Dienst eines Anderen stellt,büfst hierdurch seine Urheberschaft so lange nicht ein, als nichtdieser Andere die eigentlich produktive geistige Thätigkeit leistetund somit selbst als der Urheber erscheint, der sich nur einesGehiilfen bedient.

Allerdings kann der Besteller sich ausbedingen, dafs das in derPerson des Urhebers entstandene Urheberrecht alsbald zur Ausübungauf ihn übergehe. Allein dann erwirbt er eben ein abgeleitetesUrheberrecht. Und dieser Erwerb erfolgt kraft eines besonderenVertrages, nicht von Rechtswegen. Hiervon gilt jedoch eine Aus-nahme bei Porträts und Porträtbüsten, bei denen das Naehbildungs-recht unmittelbar kraft gesetzlicher Vorschrift auf den Bestellerübergeht 49 . Der Grund dieser Ausnahme liegt in dem Vorrange, derliier dem Persönlichkeitsrechte an dem Abbilde der eignen Gestaltvor dem Urheberrechte eingeräumt wird 60 . Auch hier jedoch ent-steht das Urheberrecht in der Person des Künstlers und ward vomBesteller nur derivativ erworben 51 .

47 Wächter, Autorr. S. 93 ff., Urheberr. S. 72; Scheele S. 10. Mandarf jedoch nicht den Begriff des Gelhilfen so weit ausdehnen, wie dies ReulingS. 108 ff. thut.

43 Wächter, Autorr. S. 94ff, Urheberr. S.74ff.; D am b ach, Fünfzig GutachtenS. 30; R.Ger. in Str.S. XV 406. Anders ältere Gesetze, wie das Pr. L.R. I, 11§ 10211022, Bad. L.R. § S77 d a, Oesterr. Gb. § 1170 u. noch das Oesterr. Pat.v. 1846 § 1 Abs. 2 litt, a; vgl. dazu Schuster S. 109 ff.

49 R.Ges. II § 8 (aus dem Bayr. Ges. von 1865 Art. 35). Ebenso Oesterr..Entw. II § 13 für den Fall entgeltlicher Bestellung. Durch Vereinbarung kanndies geändert werden.

50 Freilich wird das Gesetz diesem Gedanken nur unvollkommen gerecht, in-dem es einerseits keinen Schutz gegen die Verbreitung nicht bestellter Bildnissegewährt, andrerseits dem Besteller das Nachbildungsrecht auch an dem Bildnisseeiner anderen (und nicht blos einer ihm ungehörigen oder von ihm vertretenen)Person einräumt.

B1 Vgl. Wächter, Urheberr. S. 76ff., Klostermann b. Endemann II 267ff.,Scheele S. 202. A. M. Köhler, Autorr. S. 203, der das Urheberrecht beimBesteller entstehen läfst. Dann miifste es sich auch hinsichtlich seiner Dauer nachder Person des Bestellers richten, und zwar selbst für den Fall, dafs sich derKünstler das Raclibildungsreclit Vorbehalten hätte, da hierin eine Uebertragung von