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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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778
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778 Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreckte.

durch ein Kunstverfahren erzeugten Nachbildungen begründen kein-Urheberrecht, wenn sie das Urbild mittels desselben Kunstverfahrens,durch das es entstanden ist, wiedergeben 43 . Eine Kopie eines Oel-gemäldes, ein Kupferstich nach einem Kupferstich, ein Bronzegufsnach einem Bronzegufs ist kein neues und eigenartiges Geisteswerk.

Eine starke Abschwächung erfährt das künstlerische Urheberrechtan Werken, die auf oder an Strafsen oder öffentlichenPlätzen bleibend sich befinden. Wer sein Werk dergestalt in dieOeffentlichkeit hineingestellt hat, ist nur noch gegen dessen Nach-bildungin derselben Kunstform geschützt, während im Uebrigendas Werk als Gemeingut gilt 44 .

Im Gebiete der Illustration treten Werke der bildendenKunst mit Schriftwerken in engere oder losere Verbindung 45 .

II. Subjektive Voraussetzungen.

1. Das Urheberrecht an einem dazu geeigneten Geisteswerkeentsteht in der Person seines Schöpfers 46 . Erzeugung durcheigne geistige Arbeit ist der einzige originäre Erwerbstitel vonUrheberrecht.

43 So nach R.Ges. II § 7 (ebenso nach Preufs. Ges. v. 1837 § 29, Sachs,Ges. v. 1844 § 2, Bayr. Ges. v. 1865 Art. 27, während der Entw. des Bundesges-v. 1870 § 62 nur dieauf mechanischem Wege hergestellten Nachbildungen aus-schliefsen wollte); vgl. Wächter a. a. 0. S. 56 ff., Scheele S. 198.

44 R.Ges. II § 6 Z. 3. Dafs der Begriff derKunstform ein engerer istals der unmittelbar vorher in Z. 2 zu Grunde gelegte Begriff der in der Flächeerfolgenden oder plastischen Formgebung, liegt auf der Hand. Im Uebrigen istseine Tragweite bestritten; vgl. Klostermann, Urheberrecht S. 75 ff, b. Ende-mann II 264, Wächter a. a, 0. S. 156 ff., Stohbe III 32 Anm. 31, Köhler,.Kunstwerk S. 44 u. 187 ff., Scheele S. 191 ff. Man darf nicht, wie Kloster-mann u. Stobbe tliun,Kunstform mitKunstverfahren identifiziren, sondernmufs daranter mit Wächter u. Köhler die äufsere Form der sinnlichen Er-scheinung verstehen. Uebereinstimmend R.Ger. in Str.S. XVIII 34 ff. Somit dürfenz. B. Freskogemälde nicht in Fresko, wohl aber durch Photographie, Stich oderTafelbild wiedergegeben werden; Marmorstandbilder sind gegen Nachbildung inMarmor, aber der richtigen Meinung nach auch gegen Gipsabgufs, Erzgüsse gegenWiedergabe in Gufs geschützt. Ueber das ältere Recht, das zum Theil öffent-liche Denkmäler schlechthin für Gemeingut erklärte, vgl. Mandry S. 256 ff.,.Wächter S. 153 ff. Mit dem deut, Ges. stimmt das Schweizer. Art. 11 Z. 7überein. Der Oesterr. Entw. II § 39 Z. 4 gieht die Nachbildung frei,ausgenommendie Nachbildung von Werken der Plastik durch die Plastik.

45 Wächter a. a. 0. S. 61 ff. Bildwerke und Text können Gegenständegesonderter Urheberrechte sein, wobei, jenachdem das eine oder das andere die'Hauptsache ist, das künstlerische Urheberrecht zum litterarischen oder das litterarische zum künstlerischen in ein Abhängigkeitsverkältnifs treten kann.

46 Dambach S. 13; Endefnann S. 3; Wächter, Autorr. S. 89 ff., ür-heberr. S. 68 ff.; Köhler, Autorr. S. 201 ff.; Schuster S. 83 ff.