§ 86. Begründung des litterarisclien und künstlerischen Urheberrechts. 777
kommt nicht in Betracht- 87 . Audi hängt der Urheberrechtsschutznicht von dem künstlerischen Werthe des Erzeugnisses ah, wird viel-mehr auch Bildwerken gewährt, die auf den Namen von „Kunstwerken“keinen Anspruch machen können 38 . Wohl aber mufs sich das Werkals eine originale geistige Schöpfung darstellen.
Doch kann sielt auch hier die geistige Schöpfung an eine bereitsvorhandene Schöpfung anlehnen. Durch selbständige Ergänzung,Umbildung oder Zusammenfügung von Werken oder Werk-stücken, an denen kein oder fremdes Urheberrecht besteht, kann einkünstlerisches Urheberrecht begründet werden 39 .
Vor Allem geniefsen daher die Werke der nachbildendenKünste eines eignen Urheberrechtsschutzes 40 . Dieser Schutz beruhtauf der Anerkennung der in der Nachbildung enthaltenen eigenartigenGeistesschöpfung und kommt somit auch einer nicht reclitmäfsigenNachbildung insoweit zu Gute, als ihn nicht das verletzte Urheber-recht am Urbilde ausschliefst* 1 . Damit jedoch die Nachbildung alsein besonderes Geisteswerk anerkannt werden könne, mufs die Wieder-gabe des Urbildes „mittels eines anderen Kunstverfahrens“ stattfinden.Darum gelten zwar Kupferstiche, Holzschnitte, Steindrucke, Werkeder Modellirkunst u. s. w., nicht jedoch rein mechanische Ver-vielfältigungen als Werke der bildenden Künste 42 . Aber auch die
37 A. M. Wächter a. a. 0. S. 52 ff., Daude S. 105. Klostermann,Urheberr. S. 47, fordert auch hier ein „vermögensrechtliches Interesse“.
38 So z. B. Bilderbogen, Bilderbüchern u. s. w-, sofern sie sich an dasästhetische Gefühl, wenn auch nur von Kindern oder Ungebildeten, wenden undnicht etwa hlos belehrenden oder praktischen Zwecken dienen. Ygl. DambachS. 213ft'., Klostermann S. 99, Wächter a. a. 0. S. 67ff., Stobbe III 31, BaudeS. 105, Scheele S. 171.
39 So z. B. an der Ergänzung eines unvollendeten Werkes, an dem Borträt einesVerstorbenen nach einer vorhandenen Zeichnung oder an einem aus Einzelbeiträgenverschiedener Künstler nach einem künstlerischen Plane gebildeten Sammelwerke.
40 B.Ges. II § 7; dazu B.Ges. v. 10. Jan. 1876 § 8, wo die gleiche Behand-lung der Nachbildung einer photographischen Aufnahme durch die zeichnende,malende oder plastische Kunst vorgeschrieben wird. Vgl. Klostermann, Geist.Eigth. S. 182 ff. u. b. Endemann II 261 ft’.; Wächter a. a. 0. S. 53 ff.; DaudeS. 107 ff.; Scheele S. 196 ff. — Der Schutz der Kupferstiche, Holzschnitte undLitograpkien ist geschichtlich sogar älter als der Schutz der Gemälde; vgl. oben§ 85 Anm. 6 u. 8, Pr. L.B. I, 11 § 997.
41 Dem widerspricht scheinbar der Wortlaut des R.Ges. II § 7. Vgl. aberKöhler, Autorr. S. 174, Kunstwerk S. 183ff., Scheele S. 199. A.M. Kloster-mann, Urheberr. S. 124, Wächter a. a. 0. S. 55. — Selbstverständlich erwirbtauch der Urheber des Originals an der von ihm selbst angefertigten Nachbildungein besonderes Urheberrecht; Wächter a. a. 0. S. 60, Mandry S. 238.
42 Vgl. Mandry S. 235 ff., Wächter a. a. 0. S. 59 ff, Scheele S. 197 ff.— Photographien werden jedoch als solche geschützt; unten § 91.