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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
der Malerei und der Plastik. Die Werke der Baukunst, die an sichgleichfalls darunter fallen, sind durch ausdrückliche Gesetzesvorschriftausgenommen 82 .
Ein Werk der bildenden Kunst ist vorhanden, wenn einkünstlerischer Gedankeninhalt in Bildform ausgeprägtist. Die Formgebung rnufs durch sichtbare Umbildung eines Stoffesvollzogen sein 83 . Der zur Erscheinung gebrachte Gedankeninhaltaber mufs ganz oder in der Hauptsache dem Reiche der Kunst an-gehören. Dies ist der Fall, wenn das Werk im Wesentlichen aufeine Versinnlichung der Idee des Schönen gerichtet ist und somitseinem Hauptzwecke nach sich an das ästhetische Gefühl wendet 84 .Darum entsteht an einem Werke, das mit gleichartigen Darstellungs-mitteln einen wissenschaftlichen oder technischen Ideengehalt ver-anschaulicht und somit hauptsächlich auf den Verstand wirken will,kein künstlerisches, sondern ein litterarisches Urheberrecht 35 . Ebensoentsteht kein künstlerisches, obwohl vielleicht ein kunstgewerblichesUrheberrecht, sobald zwar eine ästhetische Wirkung bezweckt, dieseaber einer materiellen Gebrauchsbestimmung des Werkes untergeordnetund somit die Idee des Schönen in den Dienst der Nützlichkeitsideegestellt wird 36 .
Erforderlich ist auch hier, dafs ein Geistes werk vorliege. Obdas Werk für den „artistischen Verkehr“ geeignet oder bestimmt ist,
II 261 ff.; Wächter, Urhelierr. S. 41 ff.; Daude S. 101 ff.; Köhler, KunstwerkS. 37 ff.; Scheele S. 169 ff
32 R.Ges. II § 3. Vgl. Wächter a. a. 0. S. 43, Köhler a. a. 0. S. 189ffSomit ist das ausgeführte Bauwerk überhaupt ohne Urheberrechtsschutz, diearchitektonische Zeichnung gegen Ausführung im Bau ungeschützt. Dagegen wirddie architektonische Zeichnung nach R.Ges. I § 43 als technische Abbildung(passender nach Oesterr. Entw. II § 4 Z. 6 als Werk der bildenden Kunst)geschützt; vgl. oben S. 774.
33 Dies ist aber schon bei einer Skizze der Fall, an der daher ein Urheber-recht entsteht; Wächter a. a. 0. S. 48, Köhler a. a. 0. S. 57 ff, ScheeleS. 170.
34 Die „Idee des Schönen“ umspannt das Häfsliche, insoweit es vermögeseiner Kontrastwirkung ein ästhetisches Ausdrucksmittel sein soll. Sie liegt daherauch der Karrikatur zu Grunde. Unrichtig ist es freilich, von dem Kunstwerkezu verlangen, dafs es „das Schöne“ darzustellen strebe; hiergegen mit RechtStobbe III 31 Anm. 25.
36 Oben Anm. 22. Ueber die Grenzen Köhler a. a. 0. S. 191 ff.
36 Vgl. Harum S. 108, Mandry S. 219, Klostermann, Geist. Eigth.S. 173, Urheberr. S. 69 ff, Wächter, Urlieberr. S. 62 ff., Daude S. 106. DieGrenzen sind oft zweifelhaft, z. B. bei Vasen, Tafelaufsätzen u. s. w. Dadurchallein, dafs ein Kunstwerk an einem Werke der Industrie angebracht ist, verliertes jedenfalls nicht seinen Charakter als Werk der bildenden Künste.