§ 86. Begründung des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 775
ist, dai's seine Wiedergabe in Tönen erfolgen kann. Hierzu genügtseine Niederschrift oder anderweite Aufzeichnung in Tonzeichen, unterUmständen aber auch der blofse Vortrag 25 . Seiner inneren Be-schaffenheit nach niufs sich das Werk als eine originale geistigeSchöpfung darstellen 20 . Auch hier aber kann sich die geistige Schöpfungan Gegebenes anlehnen. Insbesondere kann durch die Bearbeitungoder Sammlung von Tonwerken, an denen kein oder fremdes Urheber-recht besteht, ein selbständiges Urheberrecht begründet werden 27 .
Im Bereiche des Gesanges treten die Werke der Tonkunstmit Werken der Dichtkunst in Verbindung 28 . Diese Verbindung istam innigsten bei den musikalisch - dramatischen Werken, bei denenDichtung und Komposition ein untrennbares Ganze bilden 29 .
4. Pantomimen und Ballets. Bestritten ist, ob es einUrheberrecht an Werken der mimischen Kunst mit Einschlufs derTanzkunst giebt 30 . Die Frage ist nach deutschem Rechte insoweit zubejahen, als ein solches Werk unter den Begriff eines „dramatischen“Werkes fällt. Dies ist anzunehmen, wenn in ihm ein dramatischerGedankeninhalt zu eigentümlichem Ausdrucke gelangt. Denn einsolcher Gedankeninhalt kann so gut in der Form der Geberdensprache,wie in der Form der Lautsprache individualisirt werden.
5. Werke der bildenden Künste. Das künstlerische Ur-heberrecht im engeren Sinne des Wortes besteht an den Werken derbildenden Künste 81 . Dies sind die Werke der zeichnenden Kunst,
25 Sei es aus dem Gedächtnifs oder kraft Improvisation; Endemann S. 72,Wächter S. 295, Stobbe III 30, Daude S. 82, Schuster S. 63 ff. u. 84 ff.
26 Auf Verlagfähigskeit kommt es auch hier nicht an; a. M. DambacliS. 220, Wächter S. 295, Daude S. 81. Ebensowenig auf den künstlerischenWerth; auch an Tanzstücken, Uebungsstiicken, Signaltonsätzen giebt es ein Urheber-recht; Schuster S. 59 ff., Scheele S. 119.
27 Ygl. bes. Schuster S. 69 ff.; auch Scheele S. 119.
28 Das Urheberrecht an Text u. Komposition bleibt gesondert. In einigenPunkten erweist sich aber das musikalische Urheberrecht als das stärkere. Vgl.
R. Ges. I § 48 u. 51 Abs. 2; dazu unten Anm. 71.
29 Zu ihnen gehören daher nicht dramatische Werke mit eingelegten Musik-stücken; Dambacli S. 239, Wächter S. 319, Schuster S. 230 ff. Andrerseitsnicht musikalische Werke mit Wechselgesang verschiedener Personen, aber ohnesichtbare Darstellung einer Handlung, daher z. B. nicht Oratorien; Schuster
S. 228 ff; a. M. Kollier, Autorr. S. 237.
30 Dafür hes. Hins cliius, Jahrb. f. D. XXVI 185 ff; ebenso Köhler S. 187,Daude S. 88, Schuster S. 231. A. M. Mandry S. 308, Klostermann, Ur-heberrecht S. 67 u. b. Endemaiin II 260, Scheele S. 133. Ausdrücklich schützt„choreographische“ Werke das italien. Ges. v. 1882 § 2 (Hinschius S. 186 Anm. 4);ebenso Oesterr. Entw. II § 4 Z. 2.
31 R.Ges. II § 1 ff. Vgl Klostermann, Urlieberr. S. 70 ff. u. b. Endemann