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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
Urheberrecht anerkannt, so würde es nicht den bei ihrer Hervor-bringung thätigen Einzelpersonen, sondern dem Staate oder eineranderen Verbandsperson gebühren. Ein solches Urheberrecht wirdaber deshalb nicht in Anspruch genommen, weil dem Zwecke derEmanationen des öffentlichen Geistes die möglichste Erleichterungihrer öffentlichen Verbreitung entspricht. Sind dagegen gleichartigeSchriftwerke von Einzelpersonen nicht als Organen eines Gemeinwesens,sondern als Individuen geschaffen, so entsteht an ihnen ein Urheber-recht 21 .
2. Wissenschaftliche und technische Abbildungen.Den Schriftwerken sind Geisteswerke in Bildform gleichgestellt, fallssie nicht dem Gebiete der Kunst, sondern den Gebieten der Wissen-schaft oder der Technik angehören 22 . Das Gesetz rechnet dazu„geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische,technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, welche nachihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind“. Auchplastische Abbildungen, wie z. B. Reliefkarten, können darunterfallen 28 . Geisteswerke dieser Art sind erst vorhanden, wenn sie imBilde fixirt sind. Erforderlich ist auch hier eine originale geistigeSchöpfung.
3. Tonkunstwerke. Ausschliefslich dem Gebiete der Kunstgehört das durch „musikalische Kompositionen“ begründete musikalischeUrheberrecht an 24 . Eine musikalische Komposition ist ein durchFormgebung in Tönen individualisirter künstlerischer Gedankeninhalt.Das Tonkunstwerk ist vorhanden, sobald es äufserlich dergestalt fixirt
21 Dafs Jemand in „amtlicher Eigenschaft“ oder „in amtlichem Aufträge“ einSchriftwerk (z. JB. einen Gesetzentwurf, ein Gutachten u. s. w.) verfafst hat, istnoch nicht hinreichend, um sein Urheberrecht auszuschliefsen; vgl. Wächter a..a. 0. S. 54 Anm. 5, Baude S. 25.
22 R.Ges. I § 43; Hambach S. 213 ff., Wächter a. a. 0. S. 289 ft'.,Klostermann b. Endemann II 258, Baude S. 78 ff., Scheele S. 112 ff.; vgl.Oesterr. Entw. II § 4 Z. 3. — Auch kunstgewerbliche Erzeugnisse gehören nichthierher; WächterS. 290; a. M. Klostermann a. a. 0. — Werke in Bilder-schrift (z. B. Rebusse) sind Schriftwerke, nicht Abbildungen; Wächter S. 50. —Abbildungen können natürlich nicht nur für sich, sondern auch in Verbindung mitSchriftwerken Gegenstände eines Urheberrechts sein; Wächter S. 291ff., Kloster-mann a. a. 0.
23 Klostermann, Urheberr. S. 65, Mandry S. 268, Kollier, Autorr.S. 186, Scheele S. 114 ff.; Oesterr. Entw. II § 4 Z. 3. A. M. Dambach S. 216,Endemann S. 71, Wächter S. 290, Baude S. 79.
24 R.Ges. I § 45. Vgl. Klostermann, Geist. Eigtli. I 173 ff. u. b. Ende-mann II 259; Wächter, Autorr. S. 294 ff.; Köhler, Autorrecht S. 221 ff.,.Kunstw. S. 138 ff; Daude S. 81 ff; Schuster S. 51 ff; Scheele S. 118 ff.