§ 86. Begründung des litterarischen und künstlerischen Urheberrechts. 773
lichten Geisteserzeugnisse Schriftwerke sind, richtet sich an sich nachihrer besonderen Beschaffenheit. Das Gesetz erkennt jedoch nur annovellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen auchdann, wenn sie in Zeitschriften oder anderen öffentlichen Blättern er-schienen sind, unbedingt ein Urheberrecht an. Auferdexn gewährt esdie Möglichkeit, an „gröfseren Mittheilungen“ durch ein an ihreSpitze gesetztes Nachdrucksverbot ein Urheberrecht vorzubehalten. ImUebrigen versagt es den in öffentlichen Blättern enthaltenen Artikelnden Urheberrechtsschutz ls . Insoweit hiervon auch Artikel betroffenwerden, die an sich Schriftwerke sind, liegt der Grund hierfür inder gesteigerten Oeffentlichkeit, in der und für die die Presse wirkt.
Aus verwandten Gründen erkennt das deutsche Gesetz an Reden,die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalenund kirchlichen Vertretungen, sowie der politischen und ähnlichenVersammlungen gehalten werden, ein Urheberrecht nicht an 19 . Ansich würden solche Reden nur insoweit, als sie blofse Meinungs-äufserungen sind, keineswegs aber insoweit, als sie die Merkmaleoriginaler geistiger Schöpfungen tragen, aus dem Bereiche des Urheber-rechtsschutzes herausfallen. Weil aber der Redner sie in der Oeffentlich-keit und für die Oeffentlichkeit, ja zum Theil überhaupt nur alsOrgan eines Gemeinwesens hält, bleibt ihr individueller Gehalt stetsunbeachtet.
Endlich bilden, obwohl sie in der Regel an sich Schriftwerkesind, Gesetzbücher, Gesetze, amtliche Erlasse, öffent-liche Aktenstücke und öffentliche Verhandlungen allerArt keinen Gegenstand des Urheberrechtes 20 . Wäre an ihnen ein
18 R.Ges. I § 7 litt. b. Vgl. Wächter, Verlagsr. 11S5 ff., Autorr. S. 75ff.;Klostermann, Geist. Eigth. S. 155 ff., b. Endemann II 253ff.; Kollier, Autorr.S. 165 ff. u. 177 g.; Daude S. 20 ff.; Scheele S. 50 ff.; R.O.H.G. VI Nr. 35;R.Ger. in Str. S. XV Nr. 17. —• Vgl. Berner Uebereink. Art. 9, Oesterr. Entw. II§ 26—27.
19 R.Ges. I § 7 litt. d. Auch eine Sammlung von Reden desselben Urhebers,an der das Bayr. Ges. v. 1865 Art. 3 ein Urheberrecht anerkannte (ebenso Ungar.Ges. § 6 Z. 6), ist ungeschützt. Dagegen fallen „Vorträge“, die vor einer der-artigen Versammlung gehalten werden, nicht unter diese Ausnahmebestimmung.Vgl. Wächter, Autorr. S. 86 ff., Dambach, Komm. S. 97 ff., Klostermannli. Endemann II 257, Köhler, Autorr. S. 194 ff, Daude 26 ff. — Der Oesterr.Entw. II § 5 Abs. 1 schliefst alle „Reden und Vorträge, welche bei Verhandlungenoder Versammlungen in öffentlichen Angelegenheiten gehalten wurden“, vom Schutzedes Urheberrechtes aus.
20 R.Ges. I § 7 litt, c; Dambach, Komm. S. 93, Wächter, Autorr. S. 54ff.,Daude S. 23 ff, Scheele S. 54 ff.; R.O.H.G. XXV 83. Vgl. Oesterr. Entw. II§ 5 Abs. 1. Anders nach Oesterr. Pat. v. 1846 § 18; vgl. unten Anm. 62.