§ 86. Begründung des literarischen und künstlerischen Urheberrechts. 771
Keine Schriftwerke sind daher sprachliche Aeufsemngen, die nurauf die Mittheilung von Thatsachen gerichtet sind, wie z. B. Zeitungs-nachrichten, Telegramme, Wetterberichte, Familienanzeigen, Geschäfts-anzeigen u. s. w . 9 Sie werden auch dadurch keine geistigen Schöpfungen,dafs etwa die Entdeckung oder Erkundung der Thatsachen Mühen undKosten verursacht hat. Keine Schriftwerke aber sind auch sprach-liche Aeufserungen, die zwar einen eigenthümlichen Gedanken kund-geben, jedoch der individualisirenden Formgebung entbehren, wiez. B. blofse Mittheilungen wissenschaftlicher oder technischer Methoden,künstlerischer Pläne, juristischer Konstruktionen, politischer Meinungenund Vorschläge u. s. w. Mag auch in ihnen sich eine geistige Schöpfung-offenbaren, so sind doch Ideen als solche keine Gegenstände desUrheberrechts 10 .
Schriftwerke sind dagegen nicht blos vollkommen selbständige•geistige Schöpfungen, sondern auch solche Werke, die ein Gegebenesin selbständiger Weise umbilden, ergänzen oder zusammenfügen. Soz. B. Bearbeitungen, Kommentare und Sammelwerke.Solche Werke treten, falls sie in.ihrer Art originale Geisteserzeugnissesind, den ihnen zu Grunde liegenden, von ihnen erläuterten oder inihnen enthaltenen Schriftwerken als besondere Schriftwerke und daherals Gegenstände eines besonderen Urheberrechtes entgegen * 11 . Sie•erzeugen auch dann ein Urheberrecht, wenn an den von ihnen be-nützten Schriftwerken ein Urheberrecht niemals entstanden ist odernicht mehr besteht 12 . Ja selbst dann, wenn die zusammengefügten
9 Ebensowenig an sich Waarenverzeichnisse, Preislisten, Theaterzettel, Fest-programme, Bücher- oder Gemäldekataloge u. s. w., falls nicht ihr Beiwerk sie zuGeisteswerken macht. Vgl. Wächter, Autorr. S. 57ff., Köhler, Autorr. S. 160ff.,Kunstwerk S. 17ff., R.Ger. in Blums'Annalen X 119, Z. f. PI.R. XLI 216, Dambach,Fünfzig Gutachten S. 70 ff., 125, 207 ff., 218. — Vgl. auch Oest. Entw. § 5 Abs. 2.
10 Wer sie wiedergiebt, handelt durchaus rechtmäfsig; wer sie als die seinigenwiedergiebt, begeht zwar ein Plagiat, aber keine Urheberrechtsverletzung.—Anders beim Erfinderrecht; vgl. unten § 94 III.
11 Ausdrücklich wird in R.Ges. I §|2 bei Werken, die aus Beiträgen Mehrererbestehen, jedoch ein einheitliches Ganze bilden, das doppelte Urheberrecht an denEinzelbeiträgen und dem Ganzen anerkannt. Vgl. Oest. Entw. II § 8. Dazu Wächter,Autorr. S. 65 ff, Dambach S. 17 ff., Scheele S. 15 ff.
12 So z. B. eine Bearbeitung von Volkssagen oder Volksmärchen (vgl. für dieGrimmschen Haus- und Volksmärchen Erk. des O.A.G. Dresden im Börsenblattf. d. deut. Buchhandel 1862 Nr. 116), eines Katechismus (Ileydemann u. Dam-bach a. a. 0. S. 167 ff., R.O.Ii.G. VIII Nr. 92), eines Klassikers. So ferner eineEinleitung oder Erläuterung, ein Kommentar oder eine Variantenangabe, überhauptder sog. „kritische Apparat“ zu der Textausgabe eines Schriftstellers, eines Gesetz-buches, einer neu aufgefundenen Handschrift u. s. w.; Wächter a. a. 0. S. 67.
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