Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
746
Einzelbild herunterladen
 

746

Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

1. Es schützt in gewissem Umfange die besondere Ausstattung*die in betheiligten Verkehrskreisen als das Kennzeichen der Waareneines bestimmten Gewerbtreibenden gilt. Wer zum Zwecke derTäuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackungoder Umhüllung oder Geschäftspapiere ohne Genehmigung des Be-rechtigten mit einer solchen x\usstattung versieht oder so gekenn-zeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletztenzur Entschädigung verpflichtet und unterliegt auf Antrag der Straf-verfolgung 105 . Hiermit ist also durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungein besonderes Privatrecht an derartigen Zeichen einer Persönlichkeits-sphäre anerkannt 100 .

2. Lediglich mit einer öffentlichen Strafe wird bedroht, wer Waarenoder deren Verpackung oder Umhüllung oder Geschäftspapiere fälschlichmit einem Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappeneines Ortes, einer Gemeinde oder eines weiteren Kom-munalverbandes zu dem Zwecke versieht, über Beschaffenheitund Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder zu gleichemZwecke derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält 107 .Die Verwendung von Namen, die nach Handelsgebrauch zur Benennunggewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen,wird hiervon nicht betroffen 108 . Ein Privatrecht sei es des Verbandes,der den Namen oder das Wappen führt, sei es der Gewerbtreibenden,die zu einer derartigen Bezeichnung ihrer Waaren befugt sind, isthiermit nicht anerkannt, ebensowenig aber verneint 109 .

i°8 Angedroht wird Geldstrafe von 100 bis 3000 Mark oder Gefängnifs bis zu3 Monaten (§ 15). Die Vorschriften über Bufse statt Entschädigung (§ 18), überBeseitigung der widerrechtlichen Kennzeichnung und Veröffentlichung des Urtheils(§ 19), über das Mafs der die Rechtsverletzung ausscliliefsenden Abweichungen(§ 20) und über den Schutz ausländischer Gewerbebetriebe (§ 23 Abs. 1) findenauch hier Anwendung. Vgl. Seligsohn S. 149 ff.

106 Zweifellos ist daher eine Klage auf Unterlassung der in § 15 aufgeführtenHandlungen auch dann zulässig, wenn sie ohne Täuschungsabsicht vorgenommenwerden. So auch Seligsohn S. 153.

107 Ges. v. 1894 § 16 Ahs. 1 (Geldstrafe von 150 bis 5000 Mark oder Ge-fängnifs bis zu 6 Monaten). Beseitigung der Kennzeichnung nach § 19 Abs. 1.Abweichungen nach § 20. Vgl. Seligsohn S. 155 ff.

108 § 16 Ahs. 2 (z. B. Berliner Blau, Frankfurter Würste, Wiener Schnitzel).

109 Da an sich in der Bezeichnung von Waaren mit dem eignen Namen oderWappen nur eine Ausübung des Namen- oder Wappenrechtes liegt, folgt aus demjeder Verbandsperson zuzusprechenden Privatrcchte an ihrem Namen (oben § 83Anm. 33) und Wappen (oben Aum. 32) zunächst zweifellos die Bcfugnils, Waarenmit diesem Namen oder Wappen zu zeichnen oder Andere zu solcher Zeichnungzu ermächtigen. Diese Befugnifs besteht, wenn auch die Zeichnung mit. dem Ver-