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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeickenreclite.

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2. Sachnamen, wie sie körperlichen und unkörperlichenSachen (Liegenschaften, Thieren, Geschäftsetablissements, Gerecht-samen, Geisteserzeugnissen u. s. w.) oder bestimmten Sachgattungendurch private oder öffentliche Beilegung gegeben werden oder her-kömmlich anhaften, dienen an sich nur zur Individualisirung undUnterscheidung der Rechtsobjekte 102 . Allein ein Sachname kann,indem er in den Kreis der von ihm erweckten Vorstellungen denErfolg einer persönlichen Thätigkeit hineinzieht, zugleich zu einemZeichen für einen Bestandtlieil einer Persönlichkeitssphäre und somitzu einem für sich selbst werthvollen Persönlichkeitsgute werden.Insoweit dies der Fall ist, gebührt kraft des Rechtes der Persönlichkeitdem Schöpfer eines solchen Zeichens oder seinem Rechtsnachfolgerein Schutz gegen widerrechtliche Eingriffe Anderer. So kann unterdem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbes die Anmafsungeines fremden Geschäftsnamens, eines Gasthofsnamens oder Wirthshaus-schildes, eines Zeitungstitels oder Zeitungstheiltitels u. s. w. alsRechtsverletzung erscheinen 103 . Ein Sachname für eine Waaren-gattung aber kann, insoweit er sich als individualisirter Name zurUnterscheidung der Waaren eines Gewerbtreibenden von allen gleich-artigen Waaren Anderer eignet (Phantasiename), nach dem Gesetzvom 12. Mai 1894 als Waarenzeichen (Wortmarke) angemeldet werdenund hierdurch den vollen Schutz des Markenrechtes erlangen 104 .

VI. Sonstige Waarenbezeieh nun gen. Das Gesetz vom12. Mai 1894 hat den Schutz der Waarenbezeichnungen über denKreis der eingetragenen Marken und der Namen und Firmen hinauserweitert.

spricht, auch dann, wenn sie in kein Handelsregister eingetragen ist, in Deutsch-land zu schützen, während die deutsche Firma eingetragen sein mufs, um geschütztzu werden; Z. f. H.R. XXXVIII 559. Die oben Anni. 96 erwähnte Sckutz-mafsregel erstreckt sich auf ausländische Waaren, die widerrechtlichmit einerdeutschen Firma und Ortsbezeichnung versehen sind.

102 Hierdurch können sie natürlich in mannickfacher Richtung eine rechtlicheBedeutung gewinnen; diese liegt aber aufserhalb des Bereiches des Personenrechts.

103 In allen diesen Beziehungen gewährt die französ., engl. u. amerikan.Praxis Schutz; vgl. 0. Mayer, Z. f. H.R. XXVI 394 ff., Köhler a. a. 0. S. 92 ff,Autorrecht S. 133 ff, Ueber das Recht an Zeitungstiteln (aus Gellers Zentralblattf. d. jur. Pr.) S. 4 ff Das österr. Ges. v. 1890 § 10 u. 24 ff. behandelt die un-befugte Bezeichnung von Waarenmit der geschäftlichen Benennung des Etablisse-ments eines Anderen als Markenrechtsverletzung. Die drei skandinav. Ges. (obenAnm. 38) § 1 stellen der Waarenbezeichnung mit dem Personennamen die mit demNamen des Grundbesitzes gleich. Vgl. auch unten § 87 Anm. 23.

104 Oben Anm. 50. Ueber den Schutz der Phantasienamen durch engl. Ges.vgl. Z. f. H.R. XXXVII 150.