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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
tragen müssen oder bei der Zollabfertigung in Bezug auf die Waaren-bezeichnung ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandeltwerden 97 .
V. Namen als Zeichen. Namen können von zwei Seitenher unter Zeichenrecht fallen.
1. Personennamen können an Sachen angebracht werden,um entweder ihre rechtliche Zugehörigkeit zu oder ihre Herkunft auseinem Persöulichkeitsbereiche anzuzeigen. An sich liegt in solcherSachbezeichnung eine nach Namenrecht zu beurtheilende Ausübungdes Rechtes der Namensführung 98 . Das deutsche Recht unterstelltaber die gewerbliche Verwendung von bürgerlichen Personennamenund kaufmännischen Firmen als Ursprungszeichen dem Zeichenrechte 99 .Es knüpft daher an die widerrechtliche Anbringung fremder Namenoder Firmen auf Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllungoder auf Geschäftspapieren und an die Inverkehrsetzung oder Feil-haltung der widerrechtlich so gekennzeichneten Waaren gleicheRechtsfolgen, wie an die Anmafsung eingetragener Waarenzeichen 10 °.Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt, geniefst auch diesenSchutz nur im Falle verbürgter Gegenseitigkeit 101 .
97 R.Ges. § 22. Vgl. Seligsohn S. 190 ff.
93 Dies gilt auch für die Zeichnung mit abgekürztem oder angenommenemNamen. Ueber Künstlermouogramme vgl. oben § 83 Anm. 35.
99 Ges. v. 1874 § 13—19, v. 1894 § 14, 18—21; Strafrechtsschutz schon durchStr.G.B. § 287. Aehnlich nach allen ausländischen Gesetzen; Kollier S. 119 ff.,Oest. Ges. v. 1890 § 10 u. 24 ff. Auch nach den älteren deut. Landesgesetzen,von denen manche sogar überhaupt nur die Waarenbezeicknung mit Namen oderFirma schützten; so (während das preufs. L.R. II, 20 § 1451 auch andere „Merk-male“ geschützt hatte) das Preufs. Ges. v. 4. Juli 1840, das Hess. Ges. v. 8. Okt.1866 (Z. f. II.R. XV 195 ff) u. s. w.; vgl. Köhler S. 56 ff
100 Oben Anm. 87—93. Auch hier also Privatrechtsklage unabhängig vomVermögensinteresse und schon aus objektiv widerrechtlichen Eingriffen; O.L.G.Dresden in Z. f. H.R. XLI 216. Auch hier bei wissentlicher oder grobfahrlässigerVerletzung zugleich Anspruch auf Schadensersatz und auf Zeickenvernichtung.Auch hier bei wissentlicher Verletzung überdies Strafdrohung und Anspruch aufBufse statt Schadenersatzes und auf Urtheilsveröffentlicliung. Durch Abweichungen,die die Gefahr einer Verwechslung nicht ausschliefsen, wird auch hier die Ver-folgung des Eingriffes nicht gehindert. Zum Gebrauche seines eignen Namens alsWaarenzeichen bleibt aber natürlich Jedermann befugt, mag dieser auch demfremden Namen gleich oder ähnlich lauten.
101 Ges. v. 1874 § 20, v. 1894 § 23 Abs. 1; dazu die oben Anm. 95 an-geführten völkerrechtlichen Verträge, die sich auch auf den gegenseitigen Schutz derNamen und Firmen erstrecken. — Die Voraussetzungen des Hechtes am Namenoder der Firma richten sich hier lediglich nach dem Rechte des Heimathsstaates;somit ist z. B. die ausländische Firma, falls dies ihrem lieimathlichen Rechte ent-