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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeichenrechte.

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Im Uebrigen riclitet sicli der Schutz ausländischer Warenbezeich-nungen nach den völkerreclitlichen Vertrügen, wie sie das DeutscheReich mit fast allen europäischen und mehreren nichteuropäischenStaaten abgeschlossen hat .

Einen besonderen Schutz gegen das Ausland gewährt das Gesetzvon 1894 den in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen durchdie Bestimmung, dafs ausländische Waaren, die widerrechtlich miteinem solchen Zeichen versehen sind, auf Antrag des Verletzten beiihrem Eingänge in Deutschland der Beschlagnahme durch die Zoll-und Steuerbehörden und der Einziehung durch Strafbescheid der Ver-waltungsbehörden unterliegen 96 .

Eine derartige Beschlagnahme und Einziehung ausländischerWaaren kann auch dann erfolgen, wenn bei ihrer Einfuhr Auflagennicht erfüllt sind, die der Bundesrath kraft Vergeltungsrechtes an-geordnet hat. Zur Ausübung des Vergeltungsrechtes ist der Bundes-rath ermächtigt, wenn in einem fremden Staate deutsche Waaren beider Ein- oder Durchfuhr eine Kennzeichnung ihrer deutschen Herkunft

558 n. 559. Nur die Zurückweisung von Marken, die eine Aergernifs erregendeDarstellung oder ein öffentliches Wappen enthalten, war auch nach dem Ges. v.1874 als ausschliefsliche Norm zu erachten; R.Ger. XIV 234 u. XVIII 85.

95 Sie sind aufgezählt hei Daiule S. 300ff. u. Sehling, Die Gesetzgebungdes Deut. Reichs, Leipz. 1894, S. 102 Anm. 1. Die neuesten Verträge mit Oester-reich-Ungarn v. 6. Dez. 1891 (R.G.B1. S. 289 ff.), Italien v. 18. Jan. 1892 (R.G.B1.S. 293 ff.) u. der Schweiz v. 13. Aug. 1892 (R.G.B1. v. 1894 S. 511 fl'.) regeln mitdem gegenseitigen Markenschutz zugleich den gegenseitigen Patent- und Muster-schutz, der Vertrag mit Serbien v. 21. August 1892 (R.G.B1. v. 1893 S. 317 ff.)wenigstens den Musterschutz. In den neuesten Verträgen ist ausdrücklich be-stimmt, dafs die Eintragung einer im Ileimathsstaate gehörig eingetragenen Markein dem anderen Vertragsstaate nicht deshalb versagt werden kann, weil sie denhier geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht; diese Abreden hält § 23des Ges. v. 1894 aufrecht. Ferner ist dem, der im Gebiete eines Vertragsstaateseine Marke gehörig angemeldet hat, in dem Gebiete des anderen Vertragsstaatesein Prioritätsrecht eingeräumt, kraft dessen er hier binnen drei Monaten jeneMarke mit derselben Wirkung anmelden kann, als wenn diese spätere Anmeldungam Tage der ersten Anmeldung geschehen wäre. Nicht beigetreten ist dasDeutsche Reich dem durch den Pariser Vertrag v. 20. März 1883 begründetenStaatenvereine zum Schutze derproprietö industrielle an Erfindungen, Musternund Modellen, sowie Marken und Firmen. Es hat daher auch keinen Theil andem seit 1892 zu Bern geführten internationalen Zeichenregister, das durch Ein-tragung der in einem Vereinsstaate angemeldeten Zeichen einen in den anderenVereinsstaaten wirksamen Schutz begründet; Z. f. II.R. XLII 118 ff. Dem Vereinegehören Frankreich, England, Italien, die Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal,die Schweiz, die drei skandinav. Staaten, Serbien, die Vereinigten Staaten und anderenichteuropäische Staaten an. Nicht dagegen Oesterreich und Rufsland.

98 ll.Ges. § 17. Vgl. Seligsohn S. 167 ff.