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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

oder feilhält, so kann er zugleich auf Entschädigung klagen 88 . Auchkann er die Beseitigung der widerrechtlich angebrachten Zeichen oder,wenn diese Beseitigung anders nicht ausführbar ist, die Vernichtungder gezeichneten Waaren verlangen 90 .

Im Falle einer wissentlichen Verletzung seines Kechtes durch einederartige Handlung kann er überdies den Antrag auf Strafverfolgungstellen 01 . Die angedrohte Strafe besteht in Geldstrafe von 150 bis5000 Mark oder Gefängnifs bis zu sechs Monaten. Im Strafverfahrenkann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf einean Stelle der Entschädigung tretende Bufse bis zum Betrage von10 000 Mark erkannt werden 93 . Auch ist dem Verletzten die Be-fugnifs zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheiltenöffentlich bekannt zu machen 88 .

6. Ausländische Gewerbebetriebe. Wer im Inlandeeine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz des deutschenGesetzes nur Anspruch, wenn im Staate seiner Niederlassung lauteiner im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutscheWaarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische zum gesetz-lichen Schutze zugelassen werden. Er kann überdies den Anspruchauf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung be-gründete Recht nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltendmachen. Auch wird das ausländische Waarenzeichen in die Zeichen-rolle erst eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dafs der Inhaber dafürin seinem Heimathsstaate den Markenschutz nachgesucht und erhaltenhat. Endlich ist, sofern nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen,die Eintragung nur dann zulässig, wenn das ausländische Zeichen denAnforderungen des deutschen Gesetzes entspricht 84 .

80 R.Ges. § 14 Abs. 1. Das Ges. v. 1874 § 14 gab nur im Falle wissent-licher Verletzung einen Entschädigungsanspruch; R.Ger. XIV Nr. 16.

90 ll.Ges. § 19 Abs. 1. Vgl. Ges. v. 1874 § 17 Abs. 1.

01 R.Ges. § 14 Abs. 2. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.

92 Il.Ges. § 18. Ebenso, aber nur bis zu 5000 Mark, Ges. v. 1874 § 15.Von der Natur dieser Bufse und der gleichartigen Bufsen, die im Urheber- undErfinderrechte begegnen werden, ist im Obligationenrecht zu handeln.

98 R.Ges. § 19 Abs. 2; Ges. v. 1874 § 17 Abs.-2.

94 R.Ges. § 23. Das Ges. v. 1874 § 20 schrieb die Anmeldung der aus-ländischen Waarenzeichen hei dem Handelsgerichte in Leipzig vor, verlangte eineausdrückliche Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit dieses Gerichts in Marken-rechtsstreitigkeiten und beschränkte den Umfang und die Dauer des Markenschutzesauf das Mafs des der Marke in ihrem Heimathsstaate gewährten Schutzes; R.Ger.X Nr. 17. Dagegen forderte es nicht die Bestellung eines Vertreters und enthieltkeine Bestimmungen über die Voraussetzungen des fremden Markenrechts. Letzterewaren daher lediglich nach ausländischem Rechte zu beurtheilen; Z. f. H.R. XXXVIII