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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeickenreclite.

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der angemeldeten Art zu gebrauchen. Das Gesetz von 1874 behältdem Berechtigten nur die Befugnifs vor, die Waaren selbst oder derenVerpackung oder Umhüllung mit dem Zeichen zu versehen und dieso bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen; das Gesetz von 1894fügt die Befugnifs hinzu, das Zeichen auf Geschäftspapieren, wie An-kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen und Rech-nungen, anzubringen 84 . Jede derartige Gebrauchshandlung kann derZeicheninhaber Anderen untersagen 8S . Ein von ihm nicht bewilligterGebrauch des Zeichens wird dadurch nicht erlaubt, dafs das Waaren-zeichen mit solchen Abweichungen wiedergegeben wird, die nicht hin-reichen, um die Gefahr einer Verwechselung im Verkehre auszu-schliefsen 86 . Dagegen wird durch das Zeichenrecht Niemand gehindert,seinen eignen Namen, seine Firma, seine Wohnung oder Angabenüber Herstellung, Beschaffenheit, Bestimmung oder Preis-, Mengen-oder Gewichtsverhältnisse von Waaren, sei es auch in abgekürzterGestalt, zur Waarenbezeichnung oder sonst im Geschäftsverkehre zugebrauchen 87 .

5. Schutz. Das Zeichenrecht ist als absolutes Privatrecht durcheine civilrechtliche Klage geschützt, mit der die Anerkennung seinesBestandes von Jedermann erzwungen, die Beseitigung unbefugterStörungen durchgesetzt und ein Verbot künftiger Eingriffe erzieltwerden kann 88 .

Wird der Berechtigte dadurch verletzt, dafs ein Anderer wissent-lich oder aus grober Fahrlässigkeit das Waarenzeichen widerrechtlichgebraucht oder widerrechtlich gezeichnete Waaren in Verkehr bringt

84 - R.Ges. § 12. Die bisherige Praxis versagte den Schutz in dieser Richtung;

R. Ger. XVII Nr" 23.

85 Und zwar, da der Markenschutz nicht gleich dem Patentschutz territorialbeschränkt ist, so gut im Auslande wie im Inlande; R.Ger. XVIII Nr. 7. Auchist sein Untersagungsrecht nicht durch Vermogensbeschädigung bedingt; R.Ger. inStr.S. IV Nr. 62.

86 R.Ges. § 20. Das Ges. v. 1874 § 18 erklärte nur Abänderungen,welchenur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können,für unerheblich. Entscheidend ist der Eindruck des Gesammtbildes in seiner In-dividualität. Vgl. R.Ger. VI Nr. 19, XIX Nr. 31, Seligsohn S. 180 ff.

87 R.Ges. § 13. Vgl. Ges. v. 1874 § 10 Ahs. 1. Dazu Seligsohn S. 127ff.83 R.Ges. v. 1874 § 13; R.Ger. XXV Nr. 85. Das R.Ges. v. 1894 erwähnt

diesen allgemeinen Privatrechtsschutz als selbstverständlich nicht; vgl. Seligsohn

S. 120 ff. Natürlich hat auch, wer von einem Andern auf Grund eines an-geblichen Markenrechtes oder eines fälschlich behaupteten Inhaltes eines Marken-rechtes in dem Gebrauche eines Zeichens gehindert wird, eine negative Fest-.stellungsklage; R.Ger. XXII Nr. 16, Z. f. H.R. XXXVIII 556.