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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.

Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rollegelöscht 78 .

Von Amtswegen wird es gelöscht, wenn sich nachträglich heraus-stellt, dafs seine Eintragung hätte versagt werden müssen, und wenndie zehnjährige Frist verstrichen ist. Doch hat das Patentamt zuvordem Inhaber Mittheilung zu machen. Erhebt dieser binnen einemMonate Widerspruch, so wird darüber durch Beschlufs des Patent-amtes entschieden. Soll die Löschung wegen Zeitablaufes erfolgen, sokann der Inhaber bis zum Ablaufe des Monats die Erneuerung derAnmeldung unter Entrichtung der doppelten Gebühr nachholen 79 .

Ein Dritter kann die Löschung in drei Fällen beantragen. Erstensist hierzu der in Wahrheit Zeichenberechtigte befugt, wenn seinZeichen für einen Anderen eingetragen steht 80 . Zweitens kann Jeder-mann die Löschung beantragen, wenn der Geschäftsbetrieb, zu demdas Zeichen gehört, vom eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetztwird 81 . Drittens kann Jedermann den Antrag auf Löschung einesZeichens stellen, dessen Inhalt den thatsächlichen Verhältnissen nichtentspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet 82 . Der Antragauf Löschung ist im Wege der Klage gegen den eingetragenen In-haber oder dessen Erben geltend zu machen 83 .

4. Inhalt. Das eingetragene Zeichenrecht gewährt die aus-schliefsliche Befugnifs, das Zeichen als Waarenzeichen für Waaren

78 R.Ges. § 8 Abs. 1. Vgl. Ges. v. 1874 § 5 Abs. 1.

79 R.Ges. § 8 Abs. 23. Vgl. Ges. v. 1874 § 5 Abs. 2.

80 R.Ges. § 9 Abs. 1 Z. 1 u. Abs. 2; oben Anm. 55. Hierher gehört auch

der oben Anm. 56 erwähnte Löschungsanspruch von nur transitorischer Bedeutung.

Nach dem Ges. v. 1874 § 11 kann auch im Falle der Eintragung eines Frei-zeichens jeder an dessen Gebrauch Betheiligte die Löschung verlangen. Das Ges.v. 1894 scheint in solchem Falle die Klage auf Löschung versagen zu wollen, sodafs die in ihren Rechten Bedrohten kein anderes Mittel haben, als beim Patent-amte die Löschung von Amtswegen anzuregen.

81 R.Ges. § 9 Abs. 1 Z. 2. Ein Interesse braucht er nicht nachzuweisen.Die Klage ist vielmehr eine Art von Popularklage, die sich auf das Gemeininteressedaran stützt, dafs das Freiwerden des Zeichens und somit die Zulässigkeit einerneuen Aneignung desselben zur Anerkennung gebracht werde.

82 R.Ges. § 9 Abs. 1 Z. 3. Auch hier braucht ein besonderes Interesse nichtnachgewiesen zu werden.

83 R.Ges. § 9 Abs. 35. Wenn vor oder nach Erhebung der Klage einUebergang des Zeichens auf einen Anderen stattgefunden hat, ist die Entscheidungauch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Der Antrag aufLöschung wegen Wegfalles des Geschäftsbetriebes kann auch zunächst an das Patent-amt gerichtet werden, das dann, wenn der eingetragene Zeicheninhaber binneneinem Monate nach Empfang der Mittheilung nicht widerspricht, ohne gerichtlicheEntscheidung löscht.