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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 84. Zeichenrechte.

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3. Beendigung. Das Zeichenrecht endet durch Verzicht desBerechtigten. Es endet ferner nach dem Gesetze von 1874 durchWegfall der Firma, nach dem Gesetze von 1894 durch Wegfall desGeschäftsbetriebes, zu dem es gehört 78 . Sodann endet es durch Ab-lauf von zehn Jahren seit der ursprünglichen oder wiederholten An-meldung, falls nicht der Inhaber durch eine besondere Rechtshandlungsein Erlöschen abwendet. Hierzu bedarf es, während das Gesetz von1874 sich mit einer gebührenfreien Anmeldung der Beibehaltungbegnügt, nach dem Gesetze von 1894 einer erneuten Anmeldung, beider eine Erneuerungsgebühr zu entrichten ist 7+ . Endlich geht dasZeichenrecht nach dem Gesetze von 1894 auch unter, wenn Umständeeintreten, in Folge deren der Inhalt des Zeichens den thatsächlichenVerhältnissen nicht mehr entspricht und die Gefahr einer Täuschungbegründet 75 .

Die Wirkung der Eintragung endet durch Löschung. Im Falleungehöriger Löschung büfst daher das Zeichenrecht, obschon es fort-besteht, den gesetzlichen Schutz ein 76 . Umgekehrt bleibt es bis zurLöschung gesetzlich geschützt, wenn es auch schon vorher in seinemrechtlichen Bestände vernichtet ist. Doch können wieder, falls dieLöschung erfolgt, Rechte aus der Eintragung für die Zeit, in derbereits der Rechtsgrund der Löschung vorhanden war, nicht mehrgeltend gemacht werden 77 .

Die Löschung ist also in gleicher Weise erforderlich und ingleicher Art wirksam, wenn das eingetragene Zeichenrecht von vorn-herein nicht rechtsbeständig war und wenn es später sein Ende er-reicht hat. Sie findet entweder auf Antrag des Inhabers oder vonAmtswegen oder auf Antrag eines Dritten statt.

Fall der Fortführung des Unternehmens durch die Witwe oder minderjährigeErben oder für Rechnung einer Verlassenschafts- oder Konkursmasse.

73 R.Ges. v. 1874 § 12, v. 1894 § 9 Ahs. 1 Z. 2.

7 * R.Ges. v. 1874 § 5 Z. 3, § 7 Abs. 3, § 12 Z. 2; R.Ges. v. 1894 § 2Abs. 3, § 3. Z. 4, § 8. Die Erneuerungsgebühr beträgt 10 Mark. Die Gefahrdes Zeichenverlustes ist jedoch einerseits durch das in § 8 Abs. 3 vorgeseheneVerfahren vor der Löschung (unten Anm. 79), andrerseits durch die in § 4 Ahs. 2angeordnete Sperrfrist nach der Löschung (oben Anm. 58) abgeschwächt; vgl.Seligsohn S. 68 ff. u. 88 ff.

76 R.Ges. § 9 Z. 3.

76 Ueber die Wirkung ungehöriger Löschung nach dem Gesetz v. 1874 vgl.

R. Ger. XX Nr. 37.

77 R.Ges. § 12. Es gilt das oben Anm. 67 Gesagte; vgl. auch Seligsohn

S. 118 ff. Nach dem Gesetz v. 1874 büfst das Markenrecht mit seiner materiellenBeendigung schon vor der Löschung jede Wirksamkeit ein; § 12.

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