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Viertes Kapitel. Persönlickkeitsreclite.
tragung wieder gelöscht ist. Allein wenn die Löschung erfolgt, sowird durch sie nicht ein bis dahin bestehendes Recht beendigt, sondernnur konstatirt, dafs ein Recht von Anfang an nicht bestanden hat.Darum können in einem solchen Falle Rechte aus der Eintragungauch für die Zeit, in der das Zeichen eingetragen war, nicht mehrgeltend gemacht werden 67 .
2. Uebertragung. Nach dem Gesetze von 1874 ist dasMarkenrecht Zubehör einer Firma und theilt deren rechtliche Schick-sale 68 . Das Gesetz von 1894 hat diesen Zusammenhang gelöst 69 .Es behandelt aber das Zeichenrecht als Zubehör des Geschäftsbetriebes,für den es bestimmt ist, und läfst seinen Uebergang auf eine anderePerson immer nur zusammen mit diesem Geschäftsbetriebe zu 70 . Mitdieser Einschränkung ist sowold das Recht aus der Anmeldung wiedas Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens vererblich undveräufserlich 71 . Das Recht aus der Eintragung kann jedoch derRechtsnachfolger erst geltend machen, nachdem der Uebergang in derZeichenrolle vermerkt ist 72 .
67 R.Ges. v. 1894 § 12 Abs. 2. Aus dieser Rückwirkung der Löschung er-giebt sich deutlich, dafs der Eintragung keine konstitutive Kraft zugeschriebenwerden darf. Vgl. auch Seligsohn S. 110. A. M. Schanze, Zeitsckr. f. ge-werbl. Rechtsschutz 1893 S. 166. Die Sache liegt ähnlich, wie bei der Patent-ertkeilung; vgl. unten § 95 IV 3e—f. Auch hier kann natürlich der vorhandengewesene anerkannte Besitzstand nicht ungeschehen gemacht und mufs namentlichdie Wirkung des guten Glaubens anerkannt werden.
68 R.Ges. v. 1874 § 4, § 5 Z. 1-2; R.Ger. XI Nr. 27, XX Nr. 37, XXXNr. 1; Z. f. II.R. XXXVIII 555. Bei der Verlegung der Firma mufs die Markemit übertragen, bei ihrer Aenderung zur Beibehaltung angemeldet werden, wennsie nicht erlöschen soll. Wechselt der Firmeninhaber, so geht sie ohne Weiteresund ohne Umschreibung mit der Firma über. Ohne die Firma ist sie schlechthinunübertragbar.
69 Aenderungeu im Namen oder Wohnort des Zeicheninhabers sollen zwarnach R.Ges. § 3 Z. 3 in die Zeichenrolle übertragen werden, berühren aber denBestand des Zeichenrechtes nicht.
70 R.Ges. § 7 Abs. 1 mit § 9 Abs. 1 Z. 2, auch § 2 Ahs. 1 u. § 3 Abs. 1Z. 2; Seligsohn S. 25 u. 79 ff. Aehnlich Oesterr. Ges. § 9 und andere ausländ-Gesetze. Vgl. Köhler in Schönbergs Ilandb. a. a. 0. S. 804.
71 R.Ges. § 7 Abs. 1.
72 R.Ges. § 7 Abs. 2 u. § 3 Z. 3. Die Umschreibung erfolgt auf Antragdes Rechtsnachfolgers, wenn er die Einwilligung des Berechtigten oder die Nach-folge von Todeswegen nachweist. Der Uebergang des Rechtes selbst ist unab-hängig von der Umschreibung; vgl. Selig so hn S. 85 ff Die aussckliefslicheLegitimation des eingetragenen Inhabers besteht aber sowohl Dritten gegenüber,wie gegenüber dem Patentamte; R.Ges. § 7 Abs. 3. — Nach dem Oesterr. Ges.v. 1890 § 9 Abs. 2 erlischt dss Markenrecht, wenn der neue Besitzer des Unter-nehmens nicht binnen drei Monaten die Umschreibung bewirkt; ausgenommen den