§ 84. Zeichenrechte.
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y. Die Eintragung mufste nach dem Gesetze von 1874 durchdas Gericht vollzogen werden, sobald eine formale Prüfung der An-meldung kein Hindernifs ergab 63 . Dagegen hat nach dem Gesetzevon 1894 das Patentamt eine zugleich materielle Vorprüfung anzu-stellen, die sich nicht nur auf die Geeignetheit des Zeichens ein-schliefslich der Frage, ob nicht etwa ein Freizeichen vorliegt, sondernauch darauf erstreckt, ob an dem angemeldeten Zeichen schon einAnderer ein Recht erworben hat. Erachtet das Patentamt das an-gemeldete Zeichen für übereinstimmend mit einem früher angemeldetenZeichen, so macht es dem Inhaber des letzteren hiervon Mittheilung.Erhebt dieser nicht binnen einem Monate Widerspruch, so erfolgt dieEintragung des neu angemeldeten Zeichens. Andernfalls entscheidetdas Patentamt, ob die Zeichen übereinstimmen. Jenachdem dieser Be-schlufs verneinend oder bejahend ausfallt, wird die Eintragung voll-zogen oder versagt. Steht aber dem Anmelder trotz der festgestelltenUebereinstimmung ein Anspruch auf Eintragung zu, so kann er diesenAnspruch im Wege der Klage gegen den Widersprechenden zur An-erkennung bringen. Die Eintragung auf Grund einer ihm günstigenEntscheidung wird dann unter dem Zeitpunkte der ursprünglichenAnmeldung bewirkt 64 .
Während das Gesetz von 1874 der Eintragung eine selbständigeprivatrechtliche Wirkung nicht beilegte 65 , stattet das Gesetz von 1894die Eintragung mit der Wirkung aus, dafs sie die gesetzlich aner-kannte und geschützte Ausschliefslichkeit des Rechtes der Zeichen-führung begründet 66 . Keineswegs indefs wird durch sie das Zeichen-recht geschaffen. Vielmehr bedeutet sie nur eine öffentliche Fest-stellung eines vorhandenen Privatrechtes, das sich durch sie und nurdurch sie zu einem in besonderer Weise geschützten Rechte entfaltet.Darum kann sie, wenn in Wahrheit ein Recht des Anmelders aufein Zeichen nicht bestand, ein Zeichenrecht nicht erzeugen. Vielmehrist das ungehörig eingetragene Zeichenrecht nur ein Scheinrecht.Diesem Scheinrechte steht freilich der gesetzliche Schutz so lange zurSeite, bis die durch die öffentliche Feststellung begründete Legitimationdurch eine gegentheilige Feststellung zerstört und demgemäfs die Ein-
nach der Eintragung die Priorität bestimmt, in die Zeichenrolle eingetragen;R.Ges. § 3.
63 R.O.H.G. XXIY 79 ff.; Behrend I 278.
64 R.Ges. § 5—6.
66 R.Ger. III Nr. 22 S. 70: Die Eintragung begründet kein Recht, das nichtschon durch die Anmeldung begründet ist66 R.Ges. § 12 Abs. 1.
Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrccht. I.
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