736
Viertes Kapitel. Persönlichkeitsrechte.
so fällt sie ins Freie und kann von Jedermann angemeldet werden.Nach dem Gesetze von 1894 darf aber ihre Eintragung für einenAnderen als ihren bisherigen Inhaber erst zwei Jahre nach der Löschungerfolgen 5S .
c. Begründungsakt. Man mufs Annahme, Anmeldung undEintragung scheiden.
a. Die Annahme ward durch den privaten Willensakt der Be-sitzergreifung an einem beliebig gewählten Zeichen vollzogen. Mitihr entsteht, sofern nicht ein Rechtssatz oder ein fremdes Recht ent-gegensteht, ein Recht der Zeichenführung. Denn Jedermann darf sichauch unangemeldeter Waarenzeichen so lange bedienen, bis sie ihmein Anderer durch Anmeldung entfremdet. Eine Anmeldungspflichtgiebt es nicht 69 .
ß. Die Anmeldung, die bisher bei dem Gerichte der Haupt-niederlassung in der für Anmeldungen zum Handelsregister vorge-schriebenen Form zu bewirken war, ist jetzt in schriftlicher Formunter Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, dem das Zeichen dienen soll,unter Angabe der Waaren, für die es bestimmt ist, und unter Bei-fügung einer Darstellung und etwrn erforderlichen Beschreibung desZeichens beim Patentamte einzureichen 60 . Zugleich sind Gebührenzu entrichten 61 . Die gehörige Anmeldung hat eine doppelte Rechts-wdrkung , indem sie einerseits, wie schon gesagt ist, jeden Anderenvom Erwerbe des Zeichens ausschliefst, andrerseits einen Anspruchauf dessen Eintragung begründet 62 .
v. 1894 § 24 bleibt für die in die Zeichenregister eingetragenen Marken das Ges.
v. 1874 bis zum 1. Oktober 1898, an welchem Tage sein Schutz erlischt, in Kraft,
falls sie nicht vorher in die Zeichenrolle übertragen werden. Diese Uebertragungerfolgt, wenn sie vor dem 1. Oktober 1898 angemeldet wird, unter dem Zeitpunkteder ersten Anmeldung. Doch ist sie nur bei den auf Grund eines älteren landes-gesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragenen Marken unversagbar,sonst an die Erfüllung der Erfordernisse des neuen Gesetzes gebunden.
68 R.Ges. § 4 Abs. 2. Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 oben Anm. 56.
59 Dagegen kennt das Oesterr. Ges. v. 1890 § 6 Fälle einer Verpflichtungzur Führung einer registrirten Marke.
60 R.Ges. § 2. Sonstige Erfordernisse bestimmt das Patentamt; vgl. Bekanntm.
v. 21. Juli 1894 b. Seligsohn S. 36 ff. — lieber das bisherige Recht nach Ges.
v. 1874 § 1—2 u. 4 vgl. R.Ger. XXI Nr. 1, Behrend I 275.
61 R.Ges. § 2 Abs. 3: für jedes Zeichen 30 Mark, wovon im Falle der Nicht-eintragung 20 Mark erstattet werden; unentgeltlich erfolgt nach § 24 die Ueber-tragung aus dem Zeichenregister. — Ueber das bisherige Recht R.Ges. v. 1874 § 7.
62 Dagegen bewirkt sie nicht mehr, wie nach dem Gesetz v. 1874 (vgl.R.O.H.G. XXIV Nr. 79, R.Ger. III Nr. 70), die Ausschliefslichkeit des Rechtes derZeichenführung. — Der Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung wird, da er auch