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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 84. Zeichenrechte.

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Zeichen, die als Freizeichen im Gemeingebrauche stehen, der An-,eignung entzogen 58 .

ß. Auch ein an sich geeignetes Zeichen kann nicht erworbenwerden, wenn es schon von einem Anderen für dieselben odergleichartige Waaren erworben ist. Jedes neu angemeldete Waaren-zeichen mufs sich also von jedem anderen Waarenzeichen gleicher Be-stimmung, an dem ein älteres Recht anerkannt ist, hinlänglich unter-scheiden 64 . Das ausschliefsliche Recht auf ein Zeichen entsteht abererst durch dessen Anmeldung, so dafs man durch frühere Anmeldungsich auch ein bereits von einem Anderen in Besitz genommenesZeichen aneignen kann 55 . Doch haben die Gesetze bei der erstenEinführung des Eintragungssystemes stets den älteren Besitzstanddurch Uebergangsbestimmungen geschützt, die ein bisher im Verkehrals Marke eines Gewerbtreibenden anerkanntes Zeichen dem ZugriffeAnderer dann entziehen, wenn dessen Anmeldung binnen einer be-stimmten Frist erfolgt 56 . In ähnlicher Weise werden bei einerAenderung der Gesetzgebung die auf Grund älterer Gesetze erworbenenMarkenrechte gesichert 57 . Ist das Recht an einer Marke erloschen,

Verbot der irreführenden (dezeptiven) Marke findet sich in den meisten Gesetzen;vgl. Köhler S. 170 ff., Oesterr. Ges. v. 1890 § 3 Z. 4.

53 R.Ges. § 4 (Ges. v. 1874 § 10 Abs. 2); vgl. R.Ger. III Nr. 24, XXIVNr. 15, Kollier S. 186 ff., Seligsolm S. 50 ff., Oesterr. Ges. § 3 Z. 3. AlsBestandteil eines Waarenzeichens hat aber ein Freizeichen an dessen SchutzTheil; R.Ger. III Nr. 22.

64 R.Ges. § 5 u. 9; Seligsohn S. 72 ff.

55 R.Ges. § 9 Z. 1 (Ges. v. 1874 § 8). Nur kann, wer arglistig eine fremdeMarke nur deshalb anmeldet, um sie dem Berechtigten zu entziehen, nach all-gemeinen Grundsätzen hierdurch kein Recht erwerben; R.Ger. XIII Nr. 38, KollierS. 263 ff., Dernburg, Preufs. P.R. II 984 Anm. 7, Cosack S. 60. AbweichendR.Ger. XVIII Nr. 16, wo die formelle Handlung für rechtswirksam erklärt wird,wenn sie auch in noch so chikanöser Weise das materielle Recht verletzt!

66 Das R.Ger. v. 1874 § 9 gewährte allen bisher verkehrsmäfsig anerkanntenAVaarenzeichen eine derartige Anmeldungsfrist bis zum 1. Olct. 1875 und fügte in§ 3 hinzu, dafs die Eintragung solcher Zeichen überhaupt nicht versagt werdendürfe; vgl. R.Ger. 111 Nr. 23 und IV Nr. 8 (auch für ausländische Marken). DasR.Ges. v. 1894 § 9 Abs. 2 gewährt nur dem verkehrsmäfsig anerkannten Inhabereines bisher nicht eintragungsfähigen Zeichens, falls dieses für einen Anderen indie Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 einen Anspruch aufLöschung der Eintragung. Das gelöschte Zeichen darf dann sofort für ihn ein-getragen werden. Einen Anspruch auf Eintragung von Zeichen, die den An-forderungen des Gesetzes nicht entsprechen, giebt nach dem Ges. v. 1894 der Be-sitzstand nicht.

57 Das Ges. v. 1874 § 3 u. 9 bestimmte für bisher landesgesetzlich geschützteZeichen Gleiches wie für verkehrsmäfsig anerkannte Zeichen. Nach dem Gesetz